Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bahn  erforderlichen  Grund  und  Bodens  das  Enteignungsrecht  nach  Maßgabe  der  für
beide  Staatsgebiete  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  auf  Ansuchen  verliehen  werden.

S.  6.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  0,75  m  betragen.  Der  Bau  muß  so  eingerichtet
werden,  daß  mit  Hilfe  von  Rollschemeln  auch  die  Wagen  der  Hauptbahn  übergehen
  können.

2)  Dem  Königlich  Württembergischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  dem  Großherzoglich  Badischen  Meinisterium
  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
bleibt  je  für  das  betreffende  Staatsgebiet  vorbehalten:

die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes,  welcher  für  die  auf
dem  Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso
die  Bestimmung  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten-  und  Höhen
maße  der  Fahrzeuge,  ferner  die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  voll.
ständigen  Durchführung  durch  alle  Zwischenpunkte,  die  Bestimmung  der
Zahl  und  Lage  der  Stationen,  die  Genehmigung  der  Entwürfe  aller  für
den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten  baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,
sowie  die  Feststellung  der  Zahl  und  Beschaffenheit  der  Betriebsmittel.

Die  Zuständigkeiten  der  Bau=  und  Wasserpolizeibehörden  werden  hiedurch
nicht  berührt.

3)  Die  Unternehmer  sind  auch  nach  Eröffnung  der  Bahn  zur  Aenderung  oder  Er—
weiterung  der  Anlagen  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Staatsaufsichtsbehörden
solches  im  Interesse  des  Verkehrs  und  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Bahn—
betriebs  oder  des  Straßenverkehrs  für  geboten  erachten.

Gegen  künftige  Anlage  von  Kanälen,  Fluß-  und  Bachkorrektionen,  Wasserzu
oder  zableitungen,  Schutzdämmen,  öffentlichen  Wegen,  die  auf  Anordnung  od#Kr
mit  Genehmigung  der  beiden  Regierungen  ausgeführt  werden  sollen,  und  ent
weder  die  Eisenbahn  kreuzen  oder  in  deren  Nähe  herzustellen  sind,  steht  den
Unternehmern  weder  eine  Einsprache  noch  eine  Entschädigungsforderung  zu.  Es
soll'jedoch  thunlichst  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  daß  durch  solche  Anlagen