Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von  den  Unternehmern  spätestens  mit  der  Einführung,  Tariferhöhungen  aber
mindestens  6  Wochen  vor  diesem  Zeitpunkt  öffentlich  bekannt  zu  machen.
Werden  in  besonderen  Fällen  einzelnen  Personen  oder  einer  Gesellschaft  für
größere  Transporte  Ausnahmetarife  bewilligt,  so  sind  die  Unternehmer  verpflichtet,
  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  diese  auch  jedem  Dritten  zu
gewähren.

Die  übrigen  Vorschriften  über  den  Betrieb  werden  von  den  Unternehmern
erlassenz  und  unterliegen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörden.

4)  Die  Unternehmer  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Württembergischen  Postverwaltung
  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zug  die  Postsendungen  in  einem  den
Anforderungen  der  Postverwaltung  gemäß  einzurichtenden  Wagenraum  gegen  eine
besonderer  Vereinbarung  vorbehaltene  Vergütung  zu  befördern.  Auf  Großherzoglich
  Badischem  Gebiet  regeln  sich  die  Verpflichtungen  der  Unternehmer  zu  Leistungen
für  Zwecke  des  Postdienstes  nach  dem  Reichs-Eisenbahnpostgesetz  vom  20.  Dezem.
ber  1875  und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit  der  Erleichterung,
  daß  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf  von  8  Jahren  vom  Beginn  des  auf
die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahres,  an  Stelle  der  Art.  2,  3  und  1
des  Gesetzes,  die  im  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1879  getroffenen
Bestimmungen  treten.

5)  Der  Telegraphenverwaltung  gegenüber  haben  die  Unternehmer  diejenigen  Berpflichtungen
  zu  übernehmen,  welche  für  die  beiden  Staatsbahnen  jeweils  gelten.
6)  Die  Unternehmer  sind  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militä
rische  Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reich  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.
Für  Kriegsbeschädigungen  und  Zerstörungen  der  Bahn  können  die  Unternehmer
einen  Ersatz  weder  von  den  beiden  Staaten  noch  vom  Reich  beanspruchen.  Auch
kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendie
gewordenen  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetze
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschrän
kung  oder  gänzlichen  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahn  keine  Schadloshaltun.
von  den  beiden  Staaten  verlangt  werden.  ·