Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung 
für das 
Fürstenthum Hobenzollern = Hechin gen. 
Abschnitt l. 
Von der Zuständigkeit des Königl. Württembergischen Ober-Tribunals in den bei den fürftlich 
Hohenzollern-Hechingenschen Gerichtsstellen verhandelten bürgerlichen Rechtssachen. 
. 8.1. 
DiesuständigkeitvesKönigl.WürttcmbergischenOber-TribunalsindcrArt.l.des 
Staatsvertragsvom«";,-.Mai182-«·)bezeichnetenEigenschaftersirrcktsichübekall-bürgerlichen 
RechtssachemwclchebeidemfürstlichHohenzollermHechingenschenAppellatiotis-Gerichtau- 
gebracht worden sind, unter folgenden näheren Bestimmungen. 
S. 2. 
Die Bernfung an das Ober-Tribunal findet in der Regel gegen alle von dem fürstli. 
chen Appellations-Gerichte ergangenen Erkenntnisse Statt, welche nach der in dem Fürslen 
thum geltenden Gesetzgebung in Rechtskraft erwächsen können. 
K. 3. 
Bei Ebesachen der Katholiken gebührt dem Ober-Tribunal das Erkenntniß nur rücksicht. 
lich der Ausscheidung des Vermögens, wenn der Streit über diesen Punkt in der ordnungs-. 
mäßigen Stufenfolge bis vahin gelangt. 
K. 4. 
Die fürstlichen Verwaltungs-Behörden sind in rein privatrechtlichen Sachen, worin sie 
als streitende Theile vor den betreffenden Landesgerichten erscheinen, den Entscheidungen des. 
Ober-Tribunals, als letzter Gerichts-Instanz, unterworfen. 
5S. 5. 
Persönliche Klagsachen gegen den Landesfürsten oder gegen Mitglieder seiner Familie 
können nicht vor das Ober-Tribunal gezogen werden. 
S. 6. 
Das Rechtemittel der Appellation an das Ober-Tribunal ist 
1) in den bei dem fürstlichen Appellations-Gerichte in erster Inflanz entschiedenen Rechts-
	        
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