Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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S. 33. 
Sogleich nach Einlangung einer solchen Beschwerde erläßt das Ober-Tribunal an das 
Appellations-Gericht, je nach den Umständen, ein Schreiben um Bericht oder ein Beförde- 
rungsschreiben. 
§S. 34. 
Das Appellations-Gericht hat den ihm abgeforderten Bericht innerhalb der ihm biezu 
anberaumten Frist zu erstatten und darin anzuzeigen, wie der ergangenen Auflage Genüge 
geleistet, oder aus welchen Gründen die Beschwerde für unstatthaft anzusehen sey. 
8. 35. 
Im Falle beharrlicher Nichtbefolgung der Verfügung des Ober-Tribunals ist von dem- 
selben auf dem im Art. IX. des Staatsvertrags von 1825 bezeichneten Wege die Sache zur 
Kenntniß der höchsten Staatsbehörde zu bringen. « 
§.36. 
Grundlose oder frevelhafte Beschwerden werden gegen den Beschwerdeführer und dessen 
Rechtsfreund nach Maßgabe der Verschuldung unnachsichtlich mit empfindlicher Strafe ge- 
ahndet. 
Abschnitt V1l. 
Von der Vollstreckung der Erkenntnisse und Verfügungen. 
8. 37. 
Das Ober-Tribunal ist berechtigt, auf dem gesetzlichen Wege die Vollstreckung seiner 
Erkenntnisse und Verfügungen zu bewirken, und sich darüber zu verschern (vergl. Art. VII 
VIII. IX. des Vertrags von 1825). ' 
Abschnitt VIII. 
Von den Sporteln, Succumbenzgeldern und Strafen. 
8. 358. 
Ueber die Sportelgebühr für vas Urtheil wird von dem Ober-Tribunal nach Maßgabe 
des Königl. Gesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 486 und 529 f.) erkannt. Der. 
Betrag derselben ist von der Parthei einzuziehen und an die erwähnte oberste Gerichtsstelle 
abzuliefern.
	        
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