Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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meindeverband vorgesetzte Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zu bringen und diese Ent— 
scheidung von den Behörden des Staats, an den die Orte übergehen, sodann zu vollziehen. 
Art. 6. 
Die bis zum Uebergabe-Termin verfallenden Staats= und Körperschafts-Steuern verblei- 
ben den betreffenden Kassen des abtretenden Staats zum ungehinderten Einzug. Auf An- 
rufen soll hlebei von den Behörden des neuen Staats dieselbe Unterstützung und Rechtshülfe 
geleistet werden, wie solche bei den Staats= und Körperschafts-Forderungen des eigenen 
Staats eintritt. 
Dagegen hat die zum Bezug dieser Abgaben berechtigte Kasse des bisherigen Staats 
auch die ihr obliegenden Zahlungen bis zum Uebergabe-Termin abzutragen. 
Das Gleiche tritt hinsichtlich der Brandschavens-Beiträge und Brandentschävigungen mit 
dem betreffenden Rechnungstermin (nach Art. 7) ein. 
Art. 7. 
Mit dem der gegenseitigen Uebergabe vder Tauschgegenstände zunächst felgenden Rech- 
nungstermin der Württembergischen oder Badischen Brandkassen = Verwaltung (I. Juli big 
1. Januar) gehen die abgetretenen Orte ohne Weiteres in die Brandversicherungs-Gesellschaft 
des Staats, welchem sie nunmehr angehören, mit dem bisherigen Anschlag über, vorbehält. 
lich der Modifkationen, welche in der Folge nach den Gesetzen dieses Staats werden getrof. 
fen werden. · 
Art. 8. 
Die von den Einwohnern der abgetretenen Orte vor deren Abtretung vorgenommenen 
Handlungen und die daraus entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten sind nach den bis, 
her daselbst gültig gewesenen Gesetzen zu beurtheilen. 
Art. 9. 
Die zur Zeit der Uebergabe anhängigen Civil= und Criminal-Prozesse aus den abge. 
tretenen Orten werden in demjenigen Staat, bei dessen Behörden sie anhängig waren, in 
der gesetzlichen Instanzenfolge nach den zur Zeit der Anhängigmachung in jenen Orten be. 
standenen Gesetzen verhandelt und entschieden. Der Vollzug dieser Erkenntnisse ist Obliegen 
heit der Behörden des andern Staats. Dasselbe findet auch auf die zu jener Zeit anhängi. 
gen Gantsachen und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit analoge Anwendung.
	        
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