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Da die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern schon
nach dem Staatsvertrag vom 12. September 1820 nach Württembergischem Rechte zu erle-
vigen sind, werden dieselben sogleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Ge-
richte abgegeben. In Verwaltungssachen, so wic in Polizei= und Forststrafsachen hört mit
dem Tag der Uebergabe der Tauschobsekte in Rücksicht auf die letzteren die Thätigkeit der
bisherigen Behörden gänzlich auf und es sind daher die unerledigten Geschäfts-Gegenstände
der zuständigen neuen Behörde zu übergeben.
Art. 10.
Die dem einen Staate zustehenden Patronat= und Ernennungsrechte zu Pfarr= und
Schulstellen in den abgetretenen Orten werden dem diese Orte erwerbenden Staate über-
tragen.
Art. 11.
Die Entscheidung der Frage über die Fortdauer oder Trennung des Kirchen= und
Schulverbandes abgetretener Orte mit zurückbleibenden bleibt auf weitere Erörterung der
ortlichen Verhältnisse ausgesetzt. Bis zu erfolgter Bereinigung der Sache dauert der bis-
herige Zustand fort.
Art. 12.
Wenn Personen aus den abgetretenen Orten im Civil= oder Militärdienst des, abtre-
tenden Staats sich befinden sollten, so steht es denselben frei, diesen Dienst, ohne in ihrer
neuen Heimath einem Rechtsnachthell ausgesetzt zu seyn, auch nach der Uebergabe ihres Hei-
mathorts fortzusetzen.
Unteroffiziere und Soldaten aus jenen Orten aber, sofern sie durch Aushebung in den
Militärdienst berufen worden sind, sollen von beiden Staaten aus ihren seitherigen Dienst-
verhältnissen entlassen und auf den Rest der in dem Lande, aus dem sie übergehen, gesetzlich
bestehenden Dienstzeit an das Militär des neuen Souverains abgegeben werden. Sollten
Angehörige der abgetretenen Orte in vem Militärdienste ihres bisherigen Souverains als
Freiwillige steben, so ist ihre Entlassung nur in dem Falle einzuleiten, wenn sie überhaupt
das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben. Einsteher sind bis zum Enve ihrer
vertragsmäßigen Dienstzeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse zu belassen. Es wird jedoch
Einstehern und Freiwilligen die Entlassung aus ihrem bisherigen Dienstverhältnisse und der
Uebertritt in den Militärdienst ihres neuen Souverains auf ihr Ansuchen nicht versagt werden.