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h) Termin zur Vorprüfung der Candidaten für den Schulstand.
Diejenigen evangelischen und israelitischen Jünglinge, welche in Gemäßheit der Minisserial
Verfügung vom 27. März 1847 (Reg. Blatt Nr. 14), um Erlaubniß zur Biloung für den
Schulstand und um Zulassung zur Vorprüfung gebeten haben, und nicht durch besondere
Erlasse zurückgewiesen worden sind, haben sich Behufs dieser Vorprüfung
Donnerstag den 26. März an nachbezeichneten Orten einzufinden.
1) aus dem Generalat Tübingen in Nagolo;
2) aus dem Generalat Reutlingen in Reutlingen;
3) aus dem Generalat Ludwigsburg in Ludwigsburg;
4) aus dem Generalat Heilbronn in Heilbrenn;
5) aus dem Generalat Ulm in Geislingen;
6) aus den Dekanatämtern Hall, Blaufelden, Crailsheim, Küngelsau,
Langenburg, Oehringen, Weikersheim in Hall;
7) aus den Dekanatämtern Aalen, Heidenheim, Schorndorf, Welzbeim,
Gaildorf in Aalen.
Stuttgart den 7. März 1846.
Scheurlen.
4. Des K. katholischen Kirchenrathe.
Bekanntmachung, die Anstellungsprüfung der katholischen Geistlichen für Kirchendienste betreffend.
Im Laufe dieses Jahrs werden zwei Dienstprüfungen der katbolischen Geistlichen für
Anstellung auf Kirchenstellen dahier Statt finden, wobei diejenigen erscheinen können, welche
im Jahr 1843 over früher die Priesterweihe erbielten. Die erste dieser Prüfungen wird
am 28. April und den folgenden Tagen gehalten, für die zweite Dienstprüfung werden die
Tage später bekannt gemacht werden.
Diejenigen Candidaten, welche zu einer dieser Prüfungen zugelassen zu werden wünschen,
haben sich spätestens bis zum 28. März d. J. schriftlich zu melden, und jedenfalls noch vor
dem 28. April über den Besitz eines Bürger= oder Beisitzrechts vurch oberamtlich beglaubigte
Urkunden auszuweisen. Wer es vorzieht, bei der zweiten dießjährigen Prüfung zu erscheinen,
hat dieses in seiner Meldung anzugeben. Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-