Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

144  Die  Organisation.  Die  Behörden.  8  36

 

 

Regierung  und  Kammer  auf  die  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen  diese  Zeutralstellen
  für  das  Herzogtum  auch  den  Charalter  von  oberen  Verwaltungsbehörden
gewonnen  haben.  So  gibt  es  heute  im  Herzogtum  außer  ihnen  für  dic  allgemeine
Staatsverwaltung  nur  noch  eine  Instanz,  und  das  sind  die  Aomter).  Diese  sind
uns  als  untere  Verwaltungsbehörden  schon  in  der  Geschichte  der  Justizorganisation
begegnet  2).  Daselbst  hörten  wir,  daß  im  Jahre  1814  neben  zwei  eximierten  Städten
zu  Zwecken  der  Justiz  und  Verwaltung  26  Acmter  eingerichtet  worden  waren,  daß
dann  aber  zur  Ansführung  der  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  einschneidende
Umgestaltungen  vorgenommen  wurden,  durch  die  die  Trennung  der  Justiz  von  der
Verwaltung  auch  in  der  unteren  Instanz  wenigstens  angebahnt  wurde.  Seit  der
landesherrlichen  Verordnung  über  die  Bildung  der  künftigen  Amtsbezirke  vom  12.  Juni
18582)  zerfiel  das  Herzogtum  in  19  Amtsbezirke  und  3  unmittelbare  Städte  erster
Klasse.  Die  Acmter  waren  gleichzeitig  als  Verwaltungsbehörden  und  mit  der  Bezeichnung
  Amtsgerichte  als  Gerichte  unterer  Instanz  eingesetzt,  wenn  auch  die  Vertretung
  der  Behörde  je  nach  ihrer  Funktion  bei  verschicdenen  Personen  stehen  sollte.
Ihre  heutige  Organisation  verdanken  die  Aemter  dann  der  Einführung  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes.
  Erst  damals  wurde  einc  völlige  Trennung  zwischen  Justiz
und  Verwaltung  vollzogen  und  neben  den  14  Amtsgerichten  12  Aemter  als  besondere
Behörden  eingerichtet,  zu  denen  sich  die  drei  Städte  erster  Klasse  Oldenburg,  Varel
und  Jever  gesellten,  deren  Magistrate  im  wesentlichen  mit  den,  den  Aemtern  zustehenden
  staatlichen  Befugnissen  ausgerüstect  waren.  Das  geschah  durch  das  Organisationsgesetzvom
  7.  Januar  1879  und  dic  darauf  sußende  Verordnung  vom  27.  Febr.
1879  1).  Seitdem  sind  bezüglich  der  Organisation  der  lokalen  Staatsverwaltung  nur
noch  insofern  unbedeutende  Aenderungen  vor  sich  gegangen,  als  cinmal  im  Jahre
1902  aus  einigen  abgetrennten  Gemeinden  des  Amtsbezirks  Jever  ein  neues  Amt
Rüstringen  mit  dem  Sitze  in  Bant  gebildet  worden  *)  und  andererseits  aus  dem  Amt
Delmenhorst  die  Stadt  gleichen  Namens  ausgeschieden  und  unter  dic  unmittelbaren
Städte  cingetreten  ist,  deren  es  jetzt  also  4  gibt  5).  Alle  Amtsbezirke  bilden  gleichzcitig
Amtsverbände  im  Sinne  der  revidierten  Gemeindeordnung  vom  15.  April  1873.
In  dieser  Eigenschaft  werden  sie  uns  später  noch  beschäftigen.

An  der  Spitze  jedes  Amtes  steht  ein  Amtoshauptmann,  der  rechtskundig  sein
muß  und  unwiderruflich  angestellt  wird.  Diesem  lönnen  rechtslundige  Hilfsbeamte
beigegeben  werden;  gegenwärtig  besitzen  die  meisten  Aemter  einen  Regierungsassessor
als  Hilfsbeamten.  Außerdem  pflegen  zum  Amtspersonal  ein  Amtseinnehmer  mit
dem  Titel  Amtsrentmeister,  sowie  Aktuar,  Bote  und  Schließer  zu  gehören.  Die  vorgescbte
  Dienstbehörde  des  Amtes  ist  das  Ministerium  des  Innern,  im  übrigen  sind
aber  in  bezug  auf  ihre  Geschäfte  die  Aemter  je  nach  der  Abteilung  des  Geschäftskreises,

 

1)  Ueber  die  politische  Einteilung  des  Landes  vor  der  Franzosenzeit  siehe  Kollmann,
Das  Herzogtum  Oldenburg  in  seiner  wirtschaftlichen  Entwicklung,  Oldenburg  1893,  S.  7.

2)  Vgl.  8  32.  3)  GBl.  für  Old.  Bd.  10  S.  255  ff.

4)  Ersteres  ebendort  Bd.  25  S.  53,  letzterc  ebendort  S.  97.  Dic  zwölf  damals  errichteten
Acmter  sind  folgende:  Oldenburg,  Elssleth,  Delmenhorst,  Westerstede,  Friesoyte,  Darel,  Brake,
Buljadingen  mit  Amtssitz  in  Ellwürden,  Jever,  Wildeshausen,  Vechta,  Cloppenburg.

5)  Gesetz  vom  18.  Januar  1902  betressend  Bildung  eines  Amtsbezirks  Rüstringen,  im  Gl.
für  Old.  Bd.  34  S.  377  und  V.  vom  16.  August  1902  ebendort  S.  377.

6)  V.  vom  24.  Februar  1903  im  GMl.  für  Old.  Bd.  34  S.  486.