144 Die Organisation. Die Behörden. 8 36
Regierung und Kammer auf die Ministerien des Junern und der Finanzen diese Zeutralstellen
für das Herzogtum auch den Charalter von oberen Verwaltungsbehörden
gewonnen haben. So gibt es heute im Herzogtum außer ihnen für dic allgemeine
Staatsverwaltung nur noch eine Instanz, und das sind die Aomter). Diese sind
uns als untere Verwaltungsbehörden schon in der Geschichte der Justizorganisation
begegnet 2). Daselbst hörten wir, daß im Jahre 1814 neben zwei eximierten Städten
zu Zwecken der Justiz und Verwaltung 26 Acmter eingerichtet worden waren, daß
dann aber zur Ansführung der Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes einschneidende
Umgestaltungen vorgenommen wurden, durch die die Trennung der Justiz von der
Verwaltung auch in der unteren Instanz wenigstens angebahnt wurde. Seit der
landesherrlichen Verordnung über die Bildung der künftigen Amtsbezirke vom 12. Juni
18582) zerfiel das Herzogtum in 19 Amtsbezirke und 3 unmittelbare Städte erster
Klasse. Die Acmter waren gleichzeitig als Verwaltungsbehörden und mit der Bezeichnung
Amtsgerichte als Gerichte unterer Instanz eingesetzt, wenn auch die Vertretung
der Behörde je nach ihrer Funktion bei verschicdenen Personen stehen sollte.
Ihre heutige Organisation verdanken die Aemter dann der Einführung des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes.
Erst damals wurde einc völlige Trennung zwischen Justiz
und Verwaltung vollzogen und neben den 14 Amtsgerichten 12 Aemter als besondere
Behörden eingerichtet, zu denen sich die drei Städte erster Klasse Oldenburg, Varel
und Jever gesellten, deren Magistrate im wesentlichen mit den, den Aemtern zustehenden
staatlichen Befugnissen ausgerüstect waren. Das geschah durch das Organisationsgesetzvom
7. Januar 1879 und dic darauf sußende Verordnung vom 27. Febr.
1879 1). Seitdem sind bezüglich der Organisation der lokalen Staatsverwaltung nur
noch insofern unbedeutende Aenderungen vor sich gegangen, als cinmal im Jahre
1902 aus einigen abgetrennten Gemeinden des Amtsbezirks Jever ein neues Amt
Rüstringen mit dem Sitze in Bant gebildet worden *) und andererseits aus dem Amt
Delmenhorst die Stadt gleichen Namens ausgeschieden und unter dic unmittelbaren
Städte cingetreten ist, deren es jetzt also 4 gibt 5). Alle Amtsbezirke bilden gleichzcitig
Amtsverbände im Sinne der revidierten Gemeindeordnung vom 15. April 1873.
In dieser Eigenschaft werden sie uns später noch beschäftigen.
An der Spitze jedes Amtes steht ein Amtoshauptmann, der rechtskundig sein
muß und unwiderruflich angestellt wird. Diesem lönnen rechtslundige Hilfsbeamte
beigegeben werden; gegenwärtig besitzen die meisten Aemter einen Regierungsassessor
als Hilfsbeamten. Außerdem pflegen zum Amtspersonal ein Amtseinnehmer mit
dem Titel Amtsrentmeister, sowie Aktuar, Bote und Schließer zu gehören. Die vorgescbte
Dienstbehörde des Amtes ist das Ministerium des Innern, im übrigen sind
aber in bezug auf ihre Geschäfte die Aemter je nach der Abteilung des Geschäftskreises,
1) Ueber die politische Einteilung des Landes vor der Franzosenzeit siehe Kollmann,
Das Herzogtum Oldenburg in seiner wirtschaftlichen Entwicklung, Oldenburg 1893, S. 7.
2) Vgl. 8 32. 3) GBl. für Old. Bd. 10 S. 255 ff.
4) Ersteres ebendort Bd. 25 S. 53, letzterc ebendort S. 97. Dic zwölf damals errichteten
Acmter sind folgende: Oldenburg, Elssleth, Delmenhorst, Westerstede, Friesoyte, Darel, Brake,
Buljadingen mit Amtssitz in Ellwürden, Jever, Wildeshausen, Vechta, Cloppenburg.
5) Gesetz vom 18. Januar 1902 betressend Bildung eines Amtsbezirks Rüstringen, im Gl.
für Old. Bd. 34 S. 377 und V. vom 16. August 1902 ebendort S. 377.
6) V. vom 24. Februar 1903 im GMl. für Old. Bd. 34 S. 486.