Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

156

lichen  mittelfeinen  bis  zum  Schwingen  einschließlich  zubereiteten,  also  ungehechelten  Flachses
wic  er  hauptsächlich  für  die  Maschinen-Spinnereien  geferdert  wird,  unter  folgenden
näheren  Bestimmungen:
1)  der  erste  Preis  mit  160  fl.  wird  für  das  größte  und  beste  Quantum,  das  wenigstens
  über  12  Zentner  betragen  muß,
ein  Preis  von  140  fl.  für  ein  Ouantum  von  mehr  als  10  Zentnern,

—  —  —120  fl.  —  —  —  —  —  9  —
—  —  100  fl.  —  —  —  —  —  —  8
—  —  0fl.  —  —  —  —  —  —  7  —
—  —  0fl.  —  —  —  6  —
—  —  —  40  fl.  —  —  5

und  zwei  Preise  von  ie  30  fl.  werden  für  Quantitäten  von  mehr  als  1  Zentnein
zuerkannt  werden.

2)  Der  Flachs  muß

a)  im  Jahr  1846  im  Inland  gebaut,
b)  im  Wasser  bis  zum  richtigen  Grade  geröstet,
Te0)  das  ganze  von  einem  Bewerber  vorgelegte  Ouantum  muß  in  der  Farbe
gleich,  weder  dunkelgrau,  noch  roth,
")  der  Länge  nach  sortirt,
e)  die  Bunde  (Docken)  dürfen  nicht  eingelegt,
und
1)  das  ganze  Quantum  muß  rein  geschwungen  seyn;
g)  die  Zähigkeit  und  der  Gehalt  an  reiner  Faser  muß  bei  einer  vom  Preis-Gereicht
  anzustellenden  Hechelprobe  befriedigend  ausfallen.

3)  Es  wird  nicht  geforvert,  daß  die  Erzeugung  und  Bereitung  des  Flachses  durch  eine
und  dieselbe  Person  geschehen  sey;  vielmehr  kann  derjenige,  welcher  den  von  Anderen
im  Inlande  gepflanzten  Flachs  erworben  und  sich  nur  mit  dessen  Zubereitung  befaßt
hat,  ebensowohl  als  Bewerber  auftreten,  wic  verjenige,  welcher  Pflanzer  und  Bereiter
  zugleich  ist.  Doch  wird  derjenige  Bewerber,  welcher  beide  letztere  Eigenschaften
  in  sich  vereinigt,  bei  übrigens  gleichen  Ansprüchen  Demjenigen  vorgesetzt,  welcher
nur  Bereiter  ist.  "

4)  Das  ganze  zur  Bewerbung  kommende  Quantum  muß  zwischen  ven  15.  Februar