Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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und  dem  1.  März  1847  kostenfrei  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
Vereins  in  Stuttgart  eingeliefert,  und  noch  vor  dem  1.  Februar  muß  dieser  Stelle
eine  Voranzeige  über  das  an  sie  einzusendende  Quantum  gemacht  werden.

5)  Die  Verpackung,  auf  welche  Weise  sie  auch  geschehe,  muß  so  eingerichtet  seyn,  daß
das  ganze  Quantum  durch  das  amtliche  Siegel  des  Ortsvorstehers  oder  Bezirksbeamten,
  welche  um  viese  Siegelung  anzugehen  sind,  genau  verschlossen  werden
kann.

6)  Außerdem  ist  vurch  bezirksamtlichen  Bericht,  welcher  nicht  in  die  Verpackung  des
Flachses  eingeschlossen  seyn  darf,

a)  ein  gemeinderäthliches,  vom  Bezirksamte  beglaubigtes  Zeugniß  über  die  Erzeugung
  und  Bearbeitung  des  Flachses  im  Inlande,

b)  eine  Beschreibung  des  Verfahrens  des  Preisbewerbers  bei  der  Bearbeitung
des  Flachses,  insbesondere  bei  der  Röste,  an  die  Centralstelle  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  einzusenden.

Das  gemeinderäthliche  Zeugniß  hat  vie  Felver,  auf  venen  der  Flachs  erzeugt
worden  ist,  nach  Lage  und  Flächen-Inhalt  zu  bezeichnen,  auch  den  Ort  der  Röste  zu
beurkunden.  .

Bei  entstehendem  Zweifel  über  vie  Richtigkeit  der  Angaben  oder  bei  einer  Unvollständigkeit
  derselben  hat  das  Bezirksamt  für  ihre  nähere  Prüfung  oder  Ergänzung
zu  sorgen.  Die  Gemeinderäthe  haben  daher  ihre  Zeugnisse  nicht  den  Bewerbern
einzuhändigen,  sondern  mit  der  zu  b)  erwähnten  Beschreibung  des  Verfahrens  dem
ihnen  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  zu  weiterer  Beförderung  zu  übersenven.

Es  wird  hiebei  von  denselben  erwartet,  daß  sie  bei  der  Ausstellung  ihrer  Zeugnisse
  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  zu  Werke  gehen  und  die  Selbsterzeugung  der
cingesendeten  Flachsproben  durch  den  Bewerber  nur  da  bezeugen  werden,  wo  sie  sich
selbst  hievon  ganz  sichere  Ueberzeugung  verschafft  haben.

7)  Um  den  Gemeinderath  zu  Fründlicher  Ausstellung  dieses  Zeugnisses  in  den  Stand
zu  setzen,  liegt  dem  Preisbewerber  ob,  jenen  so  frühzeitig  von  der  Absicht  zur  Bewerbung
  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  alle  hiebei  zur  Sprache  kommenden  Thatumstände
gehörig  aufgenommen  werden  können.

8)  Ueber  die  Preisvertheilung  erkennt,  unter  der  Leitung  der  genannten  Centralsiellr,
eine  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellte  Commission  von  fünf  unbetheiligten