Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Das Tabackrauchen ist saͤmmtlichen Gefangenen untersagt, der Genuß von Schnupftaback 
aber zugelassen. 
8. 16. 
Beschäftigung. 
Ein Zwang zur Beschäftigung finvet nicht statt. Dagegen hat sie der Gierichtsvorstand 
sowohl den Straf= als den Untersuchungs-Gefangenen in so weit zu gestatten, als solche mit 
der Oertlichkeit und der Gefängnißpolizei sich verträgt, auch, soviel die Untersuchungs-Ge- 
fangenen betrifft, keine möglicherweise von denselben zu Entweichungsversuchen oder zur Selbst- 
verletzung zu mißbrauchende Stoffe oder Werkzeuge erfordert. (Straf-Gesetzbuch Art. 21, 
Straf-Prozeß Ordnung Art. 185.) 
Hienach find den Untersuchungs-Gefangenen insbesondere einfache Handarbeiten, wie 
Sortiren und Aufzupfen von Wolle, Roßhaar 2c., ferner Spinnen und dergl. zu gestatten. 
Doch kann denselben nach Maaßgabe ihrer Individualität auch eine Beschäftigung mit Schreiben 
oder Zeichnen, oder aber mit Stricken, Nähen, Schneiver= und Schuster-Arbeiten, Stroh- 
flechten, Papp-Arbeiten und ähnlichem zugelassen werden. 
. 17. 
Arbeits-Verdienst. 
Der Gewinn aus der Arbeit verbleibt den Gefangenen und kann von denselben zu 
jedem erlaubten Zwecke verwendet werden. 
Deuselben steht auch die Wahl der Art frei, wie sie ihre Arbeiten verwerthen wollen, 
doch muß, wenn sie biezu dritter Personen sich bedienen wollen, ihr Verkehr mit diesen durch 
den Gefangenwärter unter Aufsicht des Gerichts-Vorstandes vermittelt werden. 
K. 18. 
Bekleidung. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung. Ist diejenige eines Untersuchungs-Ge- 
fangenen schon bei seiner Einlieferung allzuschlecht beschaffen, oder während der Dauer der 
Haft in diesen Zustand gekommen; so werden demselben, wenn ihm nicht aus eigenen, oder 
aus den Mitteln derjenigen, die für seinen Unterhalt zu sorgen verpflichtet sind, ein anderer 
Anzug beschafft werden kann, die in 8. 5 bezeichneten Kleidungsstücke, soweit er deren be- 
nöthigt ist, auf Rechnung des Inguisstions-Kostenfonds abgegeben. 
Wo es nöthig ist, findet eine solche Abgabe auch an die zum Strafvollzug an eine an- 
derwärtige Strafanstalt abzuliefernden Untersuchungs-Gefangenen statt.
	        
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