189
#5. 22.
Bewegung in freier Luft.
Strafgefangene werden zur Bewegung und zum Genusse der freien Luft in die bei den
Gefängnissen befindlichen verschlossenen Hofräume täglich (Strafgesetzbuch Art. 260), Untersu-
chungs-Gefangene aber, unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht, wenigstens von Zeit zu
Zeit zugelassen. (Strafproz. Ord. Art. 183.)
In Ermanglung solcher Räume ist den Gefangenen, so weit es die Umstände erlauben,
sonstige Bewegung im Freien, unter Begleilung des Gefangenwärters oder einer anderen zu-
verlässigen Person zu gestatten. Die. Richtung und-Dauer solcher Gänge ist von dem Ge-
richts-Vorstande genau vorzuschreiben.
In keinem Falle darf die Zeit der Bewegung im Freien eine Stunde täglich übersteigen.
K. 23.
Behandlung kranker Gesangener.
Die ärztliche Behandlung der Gefangenen liegt den Gerichtsärzten und Gerichts-Wund-
ä#rzten ob; doch können erstere auch anderer Aerzte und Wundärzte, die dazu bereit sind,
auf ihre Kosten sich bedienen, es wäre denn, daß der Gerichts-Vorstand einem Untersuchungs-
Gefangenen solches wegen bieraus für das Ergebniß der Untersuchung befürchtender Nach-
theile zu versagen Grund hätte.
Nur auf Anordnung des Gerichtsarztes wird kranken Gefangenen statt der gewöhnlichen
Kost (6. 20) die ein fache oder auch die außerordentliche Krankenkost gereicht.
Letztere ist ohne eine Beschränkung des Preises nach jeweiliger besonderer ärztlicher
Vorschrift abzugeben; bei ersterer ist die Wahl der Speisen zwar auch vom Arzte, aber mit
Rücksicht darauf zu bestimmen, daß für solche nicht mehr als der anderthalbfache Preis der
Gesundenkost vergütet wird.
Untersuchungs-Gefangene, welche von einer ansteckenden, oder einer Krankheit von vor-
aussichtlich längerer Dauer befallen werden, sind, wenn es mit Sicherheit geschehen kann, in
einer am Orte des Untersuchungs-Gerichtes befindlichen Kranken= Anstalt unterzubringen;
Strafgefangene, welche der Flucht nicht verdächtig find, ist der Gerichts-Vorstand im gleichen
Falle zeitlich zu entlassen befugt.
Hunsichtlich der Behandlung kräzekranker Gefangenen wird sich auf die Verfügung vom
3. September 1829 (Reg. Blatt S. 384) bezogen.
2