196
stuhlbehältern immer gehörig verschlossen und verriegelt gehalten, auch die Vorhängschlösser,
wo solche angebracht find, stets vorgelegt werden.
Beim Besuch der Gefängnisse ist vor dem Eintritt in dieselben immer die äußere Thüre
des die Gefängnisse enthaltenden Theils des Gebäudes zu schließen.
Bei Untersuchungs-Gefangenen hat der Gefangenwärter sowohl das Gefängniß selbst
nach allen seinen Theilen, als auch die Lagerstätten und Geräthe der Gefangenen in Absicht
auf elwa sich findende Zeichen eines Ausbruchs-Versuches, oder zu einem solchen zu benützende
Werkzeuge täglich zu untersuchen, auch bie und da zur Nachtzeit in den Gefängnissen unver-
muthet nachzusehen, so wie in deren Nähe Umgang zu balten.
Gefährlichen Verbrechern sind die Nacht über die Oberkleider, so wie die Fußbekleidung
binwegzunehmen.
Ist für einen Untersuchungs-Gefangenen die Fesselung angeordnet (§8. 14 und 49); so
ist diese vom Gefangemwärter zu besorgen und darauf zu sehen, daß die anzuwendenden Fesseln
zwar nicht pressen, wohl aber genau passen. Auch sind dieselben nach allen ibren Theilen
täglich genau zu untersuchen, ob sie den hinreichenden Grad von Festigkeit besitzen und keine
Spuren einer versuchten Zerbrechung zeigen.
Im Falle der Entdeckung von Umständen, welche auf einen Ausbruchsversuch bindeuten,
bat ver Gefangenwärter zunächst die geeigneten Sicherbeits-Maahregeln gegen den Gefangenen
vorzukehren, dann aber unverweilt dem Gerichtsvorstand von dem Vorgefallenen Meldung
zu machen.
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn ein Gefangener wirklich entwichen seyn sollte,
wobei der Gefangenwärter insbesondere darauf zu sehen hat, daß vor eingenommenem Augen-
schein an ven Spuren der Entweichung nicht das Geringste verändert werde.
8. 41.
Vorführen der Gefangenen.
Beim Vor= und Abföhren hat der Gefangenwärter den Gefangenen immer einige
Schritte sich voran gehen zu lassen. Gefährliche Untersuchungs-Gefangene sind, auch wenn
fie im Gefängnisse nicht gefesselt seyn sollten, mit Genehmigung des Gerichtsvorstandes ge—
schlossen vor= und abzuführen, über die Dauer des Verhörs aber, während dessen der Ge—
fangenwärter in der Näbe sich aufzuhalten hat, ver Fesseln zu entlevigen.