Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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32.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Wü  ritemberg.

Donnerstag  den  25.  Juni  1846.
Inb

alt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  detrefsend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staatsbehörden.  —  Erlaub-=nib
  zur  Annahme  eines  fremden  Orvens.  Dienst-Nachrichten.

Verfügungen  der  Departementse.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Major,  Freiherrn  v.  Linden  ertheilte
Erhautiß  zur  Annahme  der  Grafenwürde.  —  Berfügung,  betreffend  die  Brandschadens-Umlage  für  das  Etatsjahr
  1846  —47.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Besuch  der  Landes-Universität.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Verleihung  der  Rechte  einer  moralischen  Person  an  die  Aktiengesellschaft  für  Dampf=  und  Ruder-Schifffabrt
  auf  der  Donau.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  eines  Erfindungopatents  an  den
Sattler  Friese  in  Stuttgart  auf  Verbesserungen  in  dem  Bau  der  Reitsättel.  —  Bekanntmachung,  betreffend
eine  Veränderung  in  der  Classeneintheilung  der  Gemeinde  Oberkochen,  Oberamts  Aalen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  das  Ergebniß  einer  ersten  Staatsprüfung  im  Baufache.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung
  des  K.  K.  Oeftreichischen  Artillerie-Oberstlieutenants  Schuknecht  zum  Artillerie-Ausrüstungs-Direktor
bei  der  Bundesfestung  Ulm.  —  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  zweiten  höheren  Finanz-Dienstprüfung.
—  Verfügung,  betreffend  vie  Angabe  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schulvscheine  der  Stadt  Stuttgart  zur
Capitalsteuer.

Dienst-Erledigungen.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Form  der  Eingaben  an  die  Staats-Behörden.

lheilm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  in  Ansehung  der  Form  der  an  Unsere  Staatsbehörden  zu  richtenden  Eingaben
von  Privaten  (im  Gegensatze  von  amtlichen  Berichten  und  Vorträgen,  vergl.  K.  Verordnung
  vom  24.  December  1816,  Reg.  Blatt  S.  407)  eine  Gleichförmigkeit  herbeizuführen,  verordnen
  Wir,  unter  theilweiser  Abänderung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Januar  1806  (Reg.
Blatt  S.  5),  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt: