Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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S. 7. 
Auch die Preiebewerber in der Rindvieh-, Schaf= oder Schweine-Zucht haben ein von 
der Ortsobrigkeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamte zu beglaubigendes 
Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von 
ihnen selbst over wenigstens im Inlande erzogen worden sey. 
K. S.. 
Söämmtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), und 
zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den Schweinen Vor- 
mittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verord- 
neten Schaugerichte zu Cannstatt einzusinden, welchem die oben (§/. 5, 6 u. 7) vorgeschrie- 
benen Urkunden, und zwar viejenigen der Pferde-Eigenthümer je abgesondert ausgestellt, vor- 
zulegen sind. 
g. 9. 
An demselben Tage (27. September) Nachmätags vier Uhr baben sich die Eigenthümer 
der zum Wettrennen bestimmten Perde auf dem Rennplatze ein zufinden, die obrigkeitlichen 
von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Jeugnisse über die inländische Ab- 
kunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste verbundene Wettrennen ein- 
schreiben zu lassen. 
F. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Fünfgulvenstücken in Golr für den ersten, 
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Golo für ven zweiten, und 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preie. 
K. 11. 
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde aber 
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt wroden, erhalten einen Reise- 
kosten -Ersatz von 30 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden 
Entfernung ihres Wohnorts von Cannstatt und eine Entschädigung von Einem Gulden für 
die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte.
	        
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