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KS. 12.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um vie Nennpreise oder um die landwirthschaftlichen
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormütags neun
Ubr mit seinen Tpieren auf der für die betreffende Thiergattung angewiesenen Stelle
einzufinden.
8. 13.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags 11 Uhr ihren Anfang.
8. 14.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch
zu machen, irgend etwas Auögezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern Hausthieren
aufzuweisen vermegen, werden eingeladen, durch die Ausstellung vesselben zu Beförderung der
gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken.
8. 15.
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Vollkommen-
heit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig sind, werden
besondere Buden aufgeschlagen werden.
8. 16.
Auch die Exfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, Ma-
schinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen
Kenntniß zu bringen.
K. 17.
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung geöffnet.
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen
Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen.
Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in die inneren, zur
Ausstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume zu Verhütung jeden Unfalls
verboten.
S. 18.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgängern, mit gänzlichem