Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

349 
IV. Von den Strafen und dem Strafverfahren. 
1) Fälle, in welchen die Defraudation als vollbracht angenommen wird. 
A. 17. 
Einer Defraudation macht sich schuldig, wer 
1) in dem nach §. 13 zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rüben-Vorräthe diese ab- 
sichtlich zu gering angiebt, oder, falls nach §. 3 die Entrichtung der Steuer in fester 
Summe zugestanden worden ist, die Menge der nach dem Firations-Vertrage zur 
Verarbeitung bestimmten Rüben absichtlich zu gering angiebt, over ohne vorgängige 
Anmeldung bei der Steuerbehörde vermehrt; ferner wer 
2) da, wo die Rüben in frischem Zustande verarbeitet werden, dergleichen Rüben, bevor 
veren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerkleinerungs-Apparate aufnimmt, 
oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirft; endlich, wer 
3) da, wo die Rüben im getrockneten Zustande verarbeitet werden, getrocknete Rüben, 
bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Extraktions-Gefässe bringt, 
oder sonst einer zur Zuckergewinnung vienenden Operation unterwirft, oder getrock- 
nete Rüben ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuerbehörde in eine Rübenzucker- 
Fabrik einführt. 4 
Kann in den Fällen 2 u. 3 der Angeschulvigte nachweisen, daß er eine Defraudation 
nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Art. 17 des 
Zollstrafgesetzes statt. 
2) Defraudation unter erschwerenden Umständen. 
g. 18. 
Einer Defraudation unter erschwerenden Umständen macht sich schuloig, wer in den 
Fällen 2 u. 3 des vorhergehenden Paragraphen 
1) unter amtlichem Verschlusse befindliche Zerkleinerungs-Apparate oder Extractions-Ge- 
fässe eigenmächtig in Betrieb setzt, oder " 
2)nichtangemeldeteZekkleinerungs-ApparateoderExtractions-Gefässebenützt,oder 
3) nicht angemeldete Räume zu einer, zur Zuckergewinnung dienenden Operation verwendet. 
3) Controle-Vergehen. 
8. 19. 
Eines Controle-Vergehens macht sich schuldig, wer sonstige Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- 
waltungs-Vorschriften übertritt. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.