Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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(4. B. einem Lyceum, Ober-Gymnastum, evangelischen Seminar) zugebracht werden. Jeden- 
falls hat aber der Candidat nachzuweisen, daß er einen Unterricht in den verschiedenen Prü- 
fungsfächern bei der einen oder anderen Anstalt genossen habe. 
3) Von Candidaten, welche zu Lehrstellen an höheren Realanstalten (Oberreal- 
Classen) befähigt werden wollen, wird außer der vorbezeichneten vierjährigen Vorhereitung 
in der polytechnischen Schule oder einer anderen höheren Lehranstalt noch weiter verlangt, 
daß sie während eines weiteren wenigstens zwei Jahre lang fortgesetzten Bildungsganges sich 
eine gründliche wissenschaftliche Ausbildung verschaffen, und zwars#micht nur in den mathema- 
tischen und naturwissenschaftlichen Fächern, sondern auch in den übrigen Zweigen der allge- 
meinen Bildung und des Realunterrichts, einschließlich besonders der deutschen und französischen 
Sprache und Literatur. 
Hiezu dient ihnen vorzüglich ver Besuch einer Universität und namentlich ver Vorlesungen 
an der philosphischen Fakultät. Dem Universitätsstudium wird jevoch der weitere Besuch einer 
polytechnischen Schule (sey es als Zögling oder als technischer Gehülfe, Repetent oder vergl.) 
neben Benützung der entsprechenden Lehrvorträge an einer höheren humanistischen Lehran- 
stalt gleichgehalten. 
Hiebei versteht es sich von selbst, daf es auch bei den Candidaten für niedere Reallehrstellen 
nur wünschenswerth seyn kann, wenn sie nach Vollendung des oben für sie bezeichneten vier- 
jährigen Bilvungsganges sich noch eine umfassendere und gründlichere Ausbildung durch den 
Besuch einer Universität oder längeren Aufenthalt an einer polytechnischen Schule zu ver- 
schaffen suchen. 
4) Die Wahl zwischen den in vorstehenden Bestimmungen alternativ genannten Bildungs= 
anstalten hängt davon ab, ob der Candidat sich vorzugsweise der sprachlich-historischen oder der 
mathematisch-naturwissenschaftlichen Hälfte des Rcalunterrichts zuwenden will, wobei jedoch 
in keinem Falle die andere Hälfte ganz vernachläßigt werden darf, und zu beachten ist, daß 
dic Mehrzahl der Reallehrstellen die Befähigung für den ganzen Umfang des Realunter= 
richts erfordert. 
Nach Vollendung der vorbezeichneten Bildungsschule hat der Candidat vie erste 
Dienstprüfung (Candidaten-Prüfung) zu erstehen und hierauf, wenn er für befähigt erkannt 
wurde, 
5) zu seiner praktischen Vorbereitung wenigstens Ein Jahr lang an einer Lehranstalt
	        
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