Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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im Jaxtkreise. 1007s100 fl. 
— Donaukreise .......-. 8570 fl. 
im Ganzen 2445,058 fl. 
5) Der schon oben Ziffer 1 angedeutete nächste Zweck bei sorgfältigerer Sammlung von 
Naturalvorräthen auf die finanzkammerlichen Kästen war die Unterstutzung ver Gemeinden 
in der Sorge für Befriedigung des unabweislichen Bedürfnisses ihrer ärmeren Familien an 
Früchten zur Saat und Nahrung. Je nach der Erforderniß für diesen dringendsten Zweck 
und mit Rücksicht auf dessen Befriedigung, sollte auch durch Verkauf von den Kästen auf ein 
mäßigeres Verhalten der Preise im Allgemeinen einzuwirken gesucht werden; eine Wirkung, 
die jedoch, nach der Größe der verfügbaren finanzkammerlichen Vorräthe überhaupt und bei 
der bedeutenden Verschiedenheit des Betrages derselben auf den einzelnen Kästen, keine sehr 
fühlbare werden konnte. 
In Betreff der Abgaben an vie Gemeinden ergiengen die ersten allgemeineren Verfü- 
gungen zu Cnde des Monats Februar, sobald eine nähere, sichere Kenntniß von den wirk- 
lich eingegangenen Vorräthen erlangt war. Die Abgabe sollte auf gemeinveräthlich ausge- 
stellte Verzeichnisse der einzelnen Familien und ihres Bedarfes vorbehältlich der Prüfung der- 
selben durch die Aemter und der Ermäßigung einzelner zu hoch gestellter Forderungen durch 
dieselben, erfolgen: für die Bezahlung wurden den Gemeinden zwei Fristen, Martini 1846 
und Georgi#l 1847, je zur Hälfte, gestattet. 
Sowohl den Finanzkammern als den Aemtern wurde eine beschleunigte Behandlung der 
dießfälligen Gesuche besonders empfohlen; und es war beigefügt: es sey hiebei zwar mit 
einer gewissen Vorsicht, jedoch ohne zu große Aengstlichkeit zu verfahren, und darauf zu sehen, 
daß nicht der wichtige Zweck da oder dort durch unaufmerksames oder zu engberziges Beneh- 
men eines Beamten gefährdet werde. Während, aus Gründen der nothwendigen, den vor- 
geschriebenen Formen entsprechenden Verrechnung, die Gelransätze für die fraglichen Abgaben 
vorläufig nach den laufenden Mittelpreisen zu machen waren, wurde, mit höchster Ermächti- 
gung, durch besonderes Ausschreiben an die Finanzkammern vom 14. April 1846 den Ge- 
meinden die Aussicht auf eine Ermäßigung dieser Preise eröffnet; eine Aussicht, die sofort 
überall zur Kenntniß der Gemeinden gebracht worden. 
Anlangend den Verkauf, so wurden die ersten Anordnungen am 24. März 1846 und 
zwar so getroffen, daß, mit Ausschluß eigentlicher Fruchthändler, den Bäckern für mäßige 
Portionen zum Verbrauch in ihrem Gewerbe, andern Bürgern für ihren Haushaltungsbedarf
	        
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