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im Jaxtkreise. 1007s100 fl.
— Donaukreise .......-. 8570 fl.
im Ganzen 2445,058 fl.
5) Der schon oben Ziffer 1 angedeutete nächste Zweck bei sorgfältigerer Sammlung von
Naturalvorräthen auf die finanzkammerlichen Kästen war die Unterstutzung ver Gemeinden
in der Sorge für Befriedigung des unabweislichen Bedürfnisses ihrer ärmeren Familien an
Früchten zur Saat und Nahrung. Je nach der Erforderniß für diesen dringendsten Zweck
und mit Rücksicht auf dessen Befriedigung, sollte auch durch Verkauf von den Kästen auf ein
mäßigeres Verhalten der Preise im Allgemeinen einzuwirken gesucht werden; eine Wirkung,
die jedoch, nach der Größe der verfügbaren finanzkammerlichen Vorräthe überhaupt und bei
der bedeutenden Verschiedenheit des Betrages derselben auf den einzelnen Kästen, keine sehr
fühlbare werden konnte.
In Betreff der Abgaben an vie Gemeinden ergiengen die ersten allgemeineren Verfü-
gungen zu Cnde des Monats Februar, sobald eine nähere, sichere Kenntniß von den wirk-
lich eingegangenen Vorräthen erlangt war. Die Abgabe sollte auf gemeinveräthlich ausge-
stellte Verzeichnisse der einzelnen Familien und ihres Bedarfes vorbehältlich der Prüfung der-
selben durch die Aemter und der Ermäßigung einzelner zu hoch gestellter Forderungen durch
dieselben, erfolgen: für die Bezahlung wurden den Gemeinden zwei Fristen, Martini 1846
und Georgi#l 1847, je zur Hälfte, gestattet.
Sowohl den Finanzkammern als den Aemtern wurde eine beschleunigte Behandlung der
dießfälligen Gesuche besonders empfohlen; und es war beigefügt: es sey hiebei zwar mit
einer gewissen Vorsicht, jedoch ohne zu große Aengstlichkeit zu verfahren, und darauf zu sehen,
daß nicht der wichtige Zweck da oder dort durch unaufmerksames oder zu engberziges Beneh-
men eines Beamten gefährdet werde. Während, aus Gründen der nothwendigen, den vor-
geschriebenen Formen entsprechenden Verrechnung, die Gelransätze für die fraglichen Abgaben
vorläufig nach den laufenden Mittelpreisen zu machen waren, wurde, mit höchster Ermächti-
gung, durch besonderes Ausschreiben an die Finanzkammern vom 14. April 1846 den Ge-
meinden die Aussicht auf eine Ermäßigung dieser Preise eröffnet; eine Aussicht, die sofort
überall zur Kenntniß der Gemeinden gebracht worden.
Anlangend den Verkauf, so wurden die ersten Anordnungen am 24. März 1846 und
zwar so getroffen, daß, mit Ausschluß eigentlicher Fruchthändler, den Bäckern für mäßige
Portionen zum Verbrauch in ihrem Gewerbe, andern Bürgern für ihren Haushaltungsbedarf