Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Hinsichtlich der zuletzt genannten Sportel sind die betreffenden Pfarrämter verbunden, 
don jedem vorkommenden Fall dem weltlichen Ortsvorsteher Mittheilung zu machen. 
2) Die Sportelgelver werden vierteljährlich mit den Sportel-Verzeichnissen, wesche in 
der bisherigen einfachen Form zu führen find, an vas vorgesetzte K. Oberamt eingesendet, 
welches die Sportel-Verzelchnisse sämmtlicher Schultheißenämter des Bezirks seiner Rechnung 
beizuschließen, die Sportelgelder aber zugleich mit ven von ihm unmittelbar erhobenen dem 
nächstgelegenen Cameralamt zuzustellen hat. 
Wird von einem Schultheißenamt innerhalb eines Vierteljahrs keine Sportel angesetzt, 
so ist statt des Verzeichnisses eine Anzeige hievon einzusenden, welche sevoch keine einzelnen 
Rubriken zu enthalten braucht. 
3) Die Ortsvorsteher find befugt, von dem Ertrag der bei ihnen eingegangenen Spor- 
teln zehn Precent als Belohnung für ihe Bemühung in Abzug zu bringen. 
4) Mit dem Bezug der Sporteln für die Gestattung der Taufen in Privathäusern und 
für die Erlaubniß zur Beerdigung außerhalb der Parochie des Sterbeorts find die Ortsvor- 
steher künftig nicht mehr bemüht. Diese Sporteln, welche die gemeinschaftlichen Oberämter 
ansetzen, werden von den Oberämtern eingezogen, ohne daß es eines Controle-Verzeichnisses 
über die einzelnen Fälle bedarf. Eben so unterbleibt künftig das Verzeichniß über die jähr 
lichen Abgaben von Wirthfchaften. Endlich wird auch die Beurkundung der vierteljährlichen 
Sportel-Verzeichnisse durch die Pfarrämter aufgeheben. 
5) Vorstehende Bestimmungen treten vem 1. September d. J. an in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 27. August 1846. Schlayer. Gärttner. 
C) Des Finanz-Departementê. 
Oes Finanz-Ministerium. 
a) Bekanmmachung in Betreff der Vornahme einer zweiten Forst-Dienstprüfung. 
Nachgenannte Forst-Candidaten, welche sich zur zweiten Forstoiensiprüfung gemeldet 
baben und für zulassungsfähig erkannt worden find, haben sich hiezu 
am Montag den 19. Oltober d. J. Morgens 8 Uhr 
in dem neuen Kanzleigebäude an der Königestraße vahier einzufinden, und zwar: 
Friedrich Julius Richard Burger, von Obersulmentingen, Forst-Praktikant zweiter 
Classe in Dischingen.
	        
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