Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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3) Denjenigen Weinberg-Besitzern, welche ihre Weinberge auf eine musterhafte Weise 
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behandeln, ist auf ihr Ansuchen von der Ortspolizei-Behörde die Zeit des Lesens 
ibrer Trauben auf ein oder mehrere Male, je nachdem die Trauben reifen, unab- 
bängig von dem Herbstsatze freizugeben. Es ist aber der Zehnte da, wo die 
Naturalreichung noch stattfindet, von dem Ertrag jeder Lese ordnungsmäßig zu 
entrichten. 
Die Weinberg-Besitzer, welche von allen ihren Weinbergen auf Einer Markung ein 
Zehnt-Surrogatgeld entrichten, ihre Weinberge auf musterhafte Weise behandeln 
und nach Punkt 2 der Natural-Verzehntung nicht unterworfen sind, welche die 
früheren und die späteren Trauben abgesondert lesen und den Wein-Ertrag nach 
neueren verbesserten Methoven, insbesondere nach den Empfehlungen der Wein-Ver- 
besserungs-Gesellschaft bereiten, sind, zumal wenn das eingeschlagene Verfahren 
die Benützung einer Kelter entbehrlich macht, auf Anzeige bei der Ortspolizei-Be- 
hörde von dem Gebrauche einer öffentlichen Kelter freizulassen und zwar unbedingt, 
wo diese dem Staate gehört, im anderen Falle aber nach vorgängiger Abfindung 
mit dem Besitzer der bannberechtigten Kelter. 
Wo die öffentlichen Keltern in Folge der größeren Ergiebigkeit der Weinlese zur 
zeitigen Förderung des Pressens nicht zureichen (s. 14 der Herbst-Ordnung), da 
kann auch ohne die Voraussetzungen der Ziffer 4 die Benützung von Privatkeltern 
oder Mosttrotten auf Ansuchen auchülfsweise gestattet werden. Diese Erlaubniß ist 
da, wo die Weingefälle für die Finanz-Verwaltung in Natur erhoben werden, von 
den Cameral-Beamten nicht zu erschweren. In venjenigen Orten, in welchen die 
Weingefälle an die Gemeinden übergegangen sind, ist die Erlaubniß bei der Orts- 
Obrigkeit nachzusuchen. 
Den Weinberg-Besitzern, welche die Auslese von früher oder später reifenden Trauben 
(Ziffer 4) in den zum Staats-Eigenthum gehörigen Keltern auspressen wollen, ißt, 
wenn sie Zehnt= und Kelternwein in Geld bezahlen, jenes davurch möglich zu machen, 
daß die erforderlichen Kelternbäume früher ausgerüstet, oder länger im Gang er- 
balten werden. 
Die Gemeinderäthe verjenigen Orte, auf welche die Keltern des Staats in neue- 
rer Zeit pacht= oder kaufweise übergegangen sind, werden sich von selbst angelegen
	        
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