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Zwischen der Königl. Württembergischen Regierung einer Seits und der Königl. Preu—
ßischen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme
der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden:
+. 1.
Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des andern der beiden hohen contrahirenden
Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von demjenigen Staate, welchem
er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags, zu übernehmen
ist, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts
liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
K. 2.
Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen:
à) diejenigen, welche die Unterthans-Eigenschaft (Staatsbürgerrecht) in dem Staate,
welchem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem entweder aus diesem
Unterthans-Verhältniß überhäupt nicht wieder ausgeschieden, oder zwar der früheren
Unterthanschaft verlustig geworden, aber nicht in solche Verhältnisse zu dem andern
Staate eingetreten sind, welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahms-Verbindlichkeit
des andern Staats begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auflösung
der Unterthans-Eigenschaft ist nach der innern Gesetzgebung des betreffenden
Staates zu beurtheilen;
5) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets, in
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welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht in dem andern Staate
die Unterthans-Eigenschaft erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft
unter Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse verheirathet,
oder barin zehn Jahre lang sich aufgebalten baben; unter dem Begriffe von „El
tern“ ist übrigens bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zu
verstehen;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren, noch zu Unterthanen
daselbst ausgenommen worden sind, bingegen ohne Aufrechthaltung ihrer vorherigen