Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Zwischen  der  Königl.  Württembergischen  Regierung  einer  Seits  und  der  Königl.  Preu—
ßischen  Regierung  anderer  Seits  ist  nachstehende  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
der  Ausgewiesenen  verabredet  und  abgeschlossen  worden:

+.  1.

Es  soll  in  Zukunft  Niemand  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden  hohen  contrahirenden
  Theile  ausgewiesen  werden,  wenn  derselbe  nicht  entweder  von  demjenigen  Staate,  welchem
  er  zugewiesen  wird,  nach  den  Bestimmungen  gegenwärtigen  Vertrags,  zu  übernehmen
ist,  oder  doch  durch  das  Gebiet  desselben  als  ein  Angehöriger  eines  in  gerader  Richtung  rückwärts
  liegenden  Staats,  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

K.  2.

Als  Personen,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  versagt  werden  darf,  sind  anzusehen:
à)  diejenigen,  welche  die  Unterthans-Eigenschaft  (Staatsbürgerrecht)  in  dem  Staate,

welchem  sie  zugewiesen  werden,  erworben  haben  und  seitdem  entweder  aus  diesem
Unterthans-Verhältniß  überhäupt  nicht  wieder  ausgeschieden,  oder  zwar  der  früheren
Unterthanschaft  verlustig  geworden,  aber  nicht  in  solche  Verhältnisse  zu  dem  andern
Staate  eingetreten  sind,  welche  in  Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft  die  Uebernahms-Verbindlichkeit
  des  andern  Staats  begründen;  die  Erwerbung,  Fortdauer  und  Auflösung
  der  Unterthans-Eigenschaft  ist  nach  der  innern  Gesetzgebung  des  betreffenden
Staates  zu  beurtheilen;

5)  diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufällig  innerhalb  des  Staatsgebiets,  in

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welches  sie  gewiesen  werden,  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  dem  andern  Staate
die  Unterthans-Eigenschaft  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft
  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  nothwendigen  Erfordernisse  verheirathet,
oder  barin  zehn  Jahre  lang  sich  aufgebalten  baben;  unter  dem  Begriffe  von  „El
tern“  ist  übrigens  bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,  bei  unehelichen  die  Mutter  zu
verstehen;

diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staatsgebiete  geboren,  noch  zu  Unterthanen
daselbst  ausgenommen  worden  sind,  bingegen  ohne  Aufrechthaltung  ihrer  vorherigen