Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Artikel 12. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdis- 
ciplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landestheilen angestellten Zoll= und 
Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigschen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 13. 
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst 
angestellten Beamten in obgenannten Landestbeilen, so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer 
eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle der Hannoverschen 
directen, der Stempel= und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauf- 
tragen. 
Artikel 14. 
Die Schilder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den mehrerwähn- 
ten Hannoverschen Gebietstheilen sollen das Königlich Hannoversche Hoheitszeichen, so wie 
die einfache Inschrift: „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, 
Schlagbäumen 2c. mit den Hannoverschen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur 
das Hobeitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Amt belegen ist. 
Artikel 15. 
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demsenigen Herzoglich Braun- 
schweigschen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke die fraglichen Gebietstheile werden überwiesen 
werden, einen Controleur abzuordnen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Ver- 
fügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen 
Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten bat, was auf jene 
Gebietstheile sich bezieht. 
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt- 
Zollamt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu 
nehmen. 
Artikel 16. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in senen Hannoverschen Gebietstheilen begangenen 
Zollvergeben erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu 
publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon 
bestehenden Normen und Competenzbestimmungen. «
	        
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