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Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienstdis-
ciplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landestheilen angestellten Zoll= und
Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigschen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 13.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst
angestellten Beamten in obgenannten Landestbeilen, so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer
eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle der Hannoverschen
directen, der Stempel= und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauf-
tragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den mehrerwähn-
ten Hannoverschen Gebietstheilen sollen das Königlich Hannoversche Hoheitszeichen, so wie
die einfache Inschrift: „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln,
Schlagbäumen 2c. mit den Hannoverschen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur
das Hobeitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 15.
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demsenigen Herzoglich Braun-
schweigschen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke die fraglichen Gebietstheile werden überwiesen
werden, einen Controleur abzuordnen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Ver-
fügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen
Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten bat, was auf jene
Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt-
Zollamt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten Kenntniß zu
nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in senen Hannoverschen Gebietstheilen begangenen
Zollvergeben erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst zu
publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon
bestehenden Normen und Competenzbestimmungen. «