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Herzoglich Braunschweigschen Zoll= und Steuer-Direction ergehende Requisition mitge-
wirkt werden.
7) In denjenigen Fällen, wo es sich um ein von einem in den fraglichen Königlich Han-
noverschen Landestheilen angestellten Zoll= und Steuerbeamten begangenes Dienstver-
geben handeln sollte , wegen dessen nach Braunschweigscher Verfassung eine gerichtliche
Untersuchung nöthig ist, wird der Beamte zuvörderst von Seiten der Braunschweigschen
Verwaltung vom Dienste suspendirt oder nach Umständen entlassen, und fällt sodann
die Untersuchung gegen ihn den Gerichten derjenigen Regierung anheim, deren Unterthan
er vor seiner Anstellung gewesen ist.
Zu den Dienstoergehen, wegen welcher biernach gegen Braunschweigsche, in den
Hannoverschen Landestheilen angestellte Zoll-= und Steuerbeamte die gerichtliche Unter-
suchung den Braunschweigschen Gerichten überwiesen bleibt, gehören auch die Fälle, wo“
etwa Grenz-Aussichtsbeamte wegen Mißbrauchs ihrer Waffen im Grenzdienste und da-
durch verursachter Tödtung oder Verwundung von Menschen zur Untersuchung gezogen
werden müßten, und wird im letztgedachten Falle der gerichtlichen Bestrafung von Sei-
ten der Verwaltungs-Behörden kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
Diejenigen Individuen, welche auf die oben bezeichnete Weise Herzeglich Braunschweig-
scher Seits als Zoll= oder Steuerdeamte angestellt werden, erhalten hierdurch eben so
wenig einen Anspruch auf weltere Versorgung im Königlich Hannoverschen Staatsdienst,
als für sich oder ihre Angehörigen ein bleibendes Wohnsigrecht an dem Orte ihrer
Stationirung, haben auch im Falle ihres Austritts aus dem Dienste die ihnen etwa zu-
stehende Pension oder Unterstützung nur von der Herzoglich Braunschweigschen Regie-
rung in Anspruch zu nehmen.
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Artikel 9.
(Zum Artikel 13 der Uebereinkunft.) «
In den Fällen, wo Hannoverscher Seits beabsichtigt wird, für den Zolldienst angestellte
Beamte mit der Controle privativer Hannoverscher Abgaben zu beauftragen, wird zuvor mit
der Braunschweigschen Zoll= und Steuer-Direction deshalb communicirt werden.
Artikel 10.
(Zum Artikel 16 der Uebereinkunft.)
Das in den Untersuchungen über Zollvergehen von den Hannoverschen Gerichten zu-
beobachtende Verfahren ist dasjenige, welches im 0. Abschnitte des Gesetzes vom 7. März 1845
vorgeschrieben ist.