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aus einer staatlichen Kasse beziehen, die ihren Sitz an dem Orte hat
(§r und § 13 Ziffer 2 des Gesetzes):t
e) die Ausländer (Angehörigen außerdeutscher Länder), welche Diensteinkommen,
Wartegelder oder Pensionen aus der Kasse einer dem Großherzogthume
angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen (§ 6 des
Gesetzes), die ihren Sitz an dem Orte hat;
) die Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche in dem Orte zuletzt
gewohnt haben und sich im Auslande (außerhalb Deutschlands und der
deutschen Schutzgebiete) aufhalten, sofern ihr Aufenthalt noch nicht die
Dauer von 2 Jahren erreicht hat (§ 4 Ziffer 1c des Gesetzes).
2. Handelsgesellschaften und sonstige Gemeinschaften sind nicht, wie bisher,
als solche — unter einer Gesammtbezeichnung — in das Verzeichniß einzustellen,
sondern es ist jeder einzelne Theilhaber (Mitinhaber einer Firma,
Miteigenthümer gemeinschaftlichen Grundbesitzes, Miterbe eines gemeinschaftlich
verwalteten Nachlasses) für seine Person gesondert einzuzeichnen, beziehungsweise
es sind, sofern ein solcher Theilhaber bereits anderweit in das Verzeichniß eingestellt
ist, bei seinem Namen die auf seinen Antheil an der betreffenden Gemeinschaft
bezüglichen Angaben daselbst in den entsprechenden Spalten einzutragen.
3. In das Verzeichniß sind nicht aufzunehmen:
a) die nach § 7 Ziffer 1, 4 und 5 des Gesetzes von der Einkommenstener
befreiten Personen und Anstalten;
b) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
c) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch
auf Befreiung von der Einkommenstener zukommt;
d) die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Krankenkassen
(einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossenschaften
und Knappschaftskassen;
e) die Militärpersonen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes;
f) die Studierenden und Schüler der höheren Lehranstalten;
8) die Almosenempfänger;
— die zu b bis f Genannten jedoch nur, sofern sie nicht Einkommen beziehen,
auf welches sich die ihnen nach § 7 Ziffer 2, 3, 6 und § 8 Ziffer 3 und 8
des Gesetzes zustehende Stenerbefreiung nicht erstreckt.