Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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aus  einer  staatlichen  Kasse  beziehen,  die  ihren  Sitz  an  dem  Orte  hat

(§r  und  §  13  Ziffer  2  des  Gesetzes):t

e)  die  Ausländer  (Angehörigen  außerdeutscher  Länder),  welche  Diensteinkommen,
Wartegelder  oder  Pensionen  aus  der  Kasse  einer  dem  Großherzogthume
angehörigen  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen  (§  6  des
Gesetzes),  die  ihren  Sitz  an  dem  Orte  hat;

)  die  Staatsangehörigen  des  Großherzogthums,  welche  in  dem  Orte  zuletzt
gewohnt  haben  und  sich  im  Auslande  (außerhalb  Deutschlands  und  der
deutschen  Schutzgebiete)  aufhalten,  sofern  ihr  Aufenthalt  noch  nicht  die
Dauer  von  2  Jahren  erreicht  hat  (§  4  Ziffer  1c  des  Gesetzes).

2.  Handelsgesellschaften  und  sonstige  Gemeinschaften  sind  nicht,  wie  bisher,
als  solche  —  unter  einer  Gesammtbezeichnung  —  in  das  Verzeichniß  einzustellen,
  sondern  es  ist  jeder  einzelne  Theilhaber  (Mitinhaber  einer  Firma,
Miteigenthümer  gemeinschaftlichen  Grundbesitzes,  Miterbe  eines  gemeinschaftlich
verwalteten  Nachlasses)  für  seine  Person  gesondert  einzuzeichnen,  beziehungsweise
  es  sind,  sofern  ein  solcher  Theilhaber  bereits  anderweit  in  das  Verzeichniß  eingestellt
  ist,  bei  seinem  Namen  die  auf  seinen  Antheil  an  der  betreffenden  Gemeinschaft
  bezüglichen  Angaben  daselbst  in  den  entsprechenden  Spalten  einzutragen.

3.  In  das  Verzeichniß  sind  nicht  aufzunehmen:

a)  die  nach  §  7  Ziffer  1,  4  und  5  des  Gesetzes  von  der  Einkommenstener
befreiten  Personen  und  Anstalten;

b)  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten,  bevollmächtigten
Ministerresidenten  und  Geschäftsträger,  deren  Gefolge  und  Gesinde;

c)  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder
nach  besonderen  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  ein  Anspruch
  auf  Befreiung  von  der  Einkommenstener  zukommt;

d)  die  in  Folge  reichs=  oder  landesgesetzlicher  Vorschriften  bestehenden  Krankenkassen
  (einschließlich  der  Gemeindekrankenversicherungen),  Berufsgenossenschaften
  und  Knappschaftskassen;

e)  die  Militärpersonen  des  Unteroffizier=  und  Gemeinenstandes;

f)  die  Studierenden  und  Schüler  der  höheren  Lehranstalten;

8)  die  Almosenempfänger;

—  die  zu  b  bis  f  Genannten  jedoch  nur,  sofern  sie  nicht  Einkommen  beziehen,
auf  welches  sich  die  ihnen  nach  §  7  Ziffer  2,  3,  6  und  §  8  Ziffer  3  und  8
des  Gesetzes  zustehende  Stenerbefreiung  nicht  erstreckt.