67
3. Des K. katholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung, die kirchenkonventliche Behandlung der zur herrschenden Orts-Religion
sich nicht bekennenden christlichen Einwohner betreffend.
Da die unter Ziffer IV, der K. Verordnung vom 15. Januar 1817, die allgemeine
Einführung der Kirchenkonvente in den katholischen Landestheilen betreffend (Reg. Blatt S. 33),
aufgeführte Art von dissentirenden Ortseinwohnern, welche nur eine auswärtige Kirche ihres
Religionstheils besuchen, ohne zur Parochie derselben zu gehören, in Folge der K. Verord-=
nung vom 12. September 1818, die Parochial-Verhältnisse der zur Ortsreligion sich nicht
bekennenden christlichen Einwohner betreffend (Reg. Blatt S. 907), nicht mehr besteht; so
werden die katholischen Kirchenkonvente darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen über Angehörige
der evangelischen Confession überhaupt keine Amtsbefugniß zusteht, und bei einer etwa vor-
kommenden Störung der Religiofität und Sittlichkeit von Seite evangelischer Ortseinwohner,
so ferne der Fall nicht so beschaffen ist, daß die Herbeiführung polizellicher Maßnahmen be-
gründet erscheint, mit dem Kirchenkonvente des Orts, welchem diese als Filialisten zugetheilt
sind, Rücksprache zu nehmen ist. k
Stuttgart den 2. December 1845. Linden.
4. Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und
Blinden-Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds.
In Gemäßhett des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die Einrichtung
der Taumstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), wird
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädigung für einen jeden in
die Anstalt selbst aufgenommenen Zögling vom 1. Mai 1843 wieder auf 100 fl. festgesetzt
werde, welche in vierteljährigen Raten an das Kassieramt des Instituts zu entrichten iß.
Der Zögling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den Unterricht,
freie Wäsche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschrift-
mäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der An-
Anstalt befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall dieß von
ver Anslalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen.