Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten aufgenommen werden wollen, haben ihr Gesuch auf 
den 15. Mäzz i7* J. bei vem g. katholischen Kirchenrath einzugeben. 
Die betreffenden Präparandenlehrer werden angewiesen, sich in einer dem Bezirks-Schul- 
aufseher verschlossen zu übergebenden Charakteristik des Zöglings bestimmt und ausführlich 
über dessen geistige und gemüthliche Entwicklung, über den Erfolg des Unterrichts nach allen 
Tbeilen, über die bereits erworbene Lehrgeschicklichkeit, über das sittliche und religiöse Ver- 
halten nach der Vorschrift vom 20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 81) zu äußern. 
Die Bezirks-Schulaufseher haben die Eingaben mit ihren Beilagen nach der Verord- 
nung des organischen Statuts vom 13. Januar 1825, J. 12, vom 12. März 1825 (Reg. Blatt 
S. 22 und 168), ferner nach der Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 genau zu prüfen, 
crforderlichenfalls berichtigen zu lassen, sodann mit einem ausführlichen Berichte über ihre 
eigenen Wahrnehmungen einzuschicken. 
Die Zöglinge des Schullehrer-Seminars in Gmüno erhalten, je nach dem vorhandenen 
Bedürfniß, Stipendien von beziehungsweise 50 und 75 fl., auch den Zöglingen der vier 
Privat-Seminarien werden verhältmißmäßige Unterstützungen zu Theil werden. 
Sämmtliche Candivaten haben durch ein gemeinderäthliches Zeugniß nachzuweisen, daß 
sic mit Beiziehung der genannten Unterstützung die Kosten des zweifährigen Aufenthalts im 
Seminar aufzubringen vermögen. 
Stuttgart den 13. Februar 1846. Linden. 
  
b) Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem 
katholischen Schullehrerstande widmen wollen. 
Die Jünglinge, welche sich für den katholischen Schullehrerstand vorbereiten wollen, 
baben sich bis zum 15. April bei dem katholischen Kirchenrath in vorschriftmäßigen Ein- 
gaben zu melden. 
Das dem Bezirks-Schulaufseher verschlossen zu übergebende Zeugniß des Pfarramts 
hat sich bestimmt über die Geistes= und Gemüths-Anlagen, das sittliche und religiöse Verhalten 
und die Erziehung, welche der Zögling in dem Hause seiner Eltern genossen hat, auszusprechen. 
Das Zeugniß des Arztes soll sich ebenso bestimmt darüber erklären, ob die bisherige 
Entwicklung des Jünglings einen unverweichlichten gesunden und kräftigen Körperbau verspreche 
und keine Gebrechen vorhanden seyen, welche den Candidaten zum Schullehrerberuf untüchtig 
machen würden.
	        
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