Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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bringt,  eine  nach  dem  billigen  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  angemessene  Entschädigung
gewährt  oder  Sicherheit  geleistet  wird.

Wird  unterirdisches  Wasser,  das  aus  einem  öffentlichen  Gewässer  stammt,  in  einer
solchen  Menge  zu  Tage  gefördert,  daß  hiedurch  Wassernutzungsrechte  eine  erhebliche
Schädigung  erfahren,  so  kann  diese  Förderung  untersagt  und  die  Wiederherstellung  des
früheren  Zustands  angeordnet  werden.

Wird  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Abs.  2  eine  Wasserbenützung  oder  Wasserförderung
  untersagt  oder  beschränkt,  so  sind  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  denjenigen,
  auf  deren  Antrag  die  Untersagung  oder  Beschränkung  verfügt  wurde,  und
Mangels  einer  Antragstellung  von  der  Staatskasse  die  Aufwendungen,  die  ihm  vor  der
Eröffnung  des  Antrags  und  Mangels  einer  Antragstellung  vor  der  amtlichen  Verständigung
  über  die  Beanstandung  des  Unternehmens  durch  die  getroffenen  Veranstaltungen
erwachsen  sind,  insoweit  zu  ersetzen,  als  diese  Aufwendungen  infolge  der  Verfügung
werthlos  für  ihn  geworden  sind.  In  gleicher  Weise  sind  ihm  die  Kosten  der  verfügten
Wiederbeseitigung  der  Veranstaltungen  zu  erstatten.  Zur  Leistung  dieses  Ersatzes  haben
sich,  soweit  nicht  die  Untersagung  oder  Beschränkung  von  Amtswegen  erfolgt,  die  Betheiligten
  bei  der  Stellung  ihres  Antrags  an  die  Polizeibehörde  zu  erbieten,  auch  ist  ihnen
von  letzterer  auf  Verlangen  des  Grundstückseigenthümers  Sicherheitsleistung  für  die
Erfüllung  dieses  Anerbietens  aufzuerlegen.

Art.  4.

Oeffentlich  benützte  Heilquellen  dürfen  durch  Grab=  oder  Bohrarbeiten  nicht  beschädigt
oder  gefährdet  werden.

Die  Vornahme  solcher  Arbeiten  kann  untersagt,  auch  kann  dem  Eigenthümer  des
Grundstücks,  auf  welchem  die  Arbeiten  ausgeführt  wurden,  die  Beseitigung  der  hiedurch
bewirkten  Veränderungen  auferlegt  werden.

Art.  5.

Zuständig  zu  den  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  Art.  3  Abs.  2  und  3  und
Art.  4  ergehenden  Anordnungen  ist  die  Kreisregierung.  Doch  können  von  dem  Oberamt
in  dringenden  Fällen  vorläufige  Verfügungen  getroffen  werden.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  der  Vorschrift  des  Art.  4  Abs.  1  oder  den  auf  Grund