Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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die bei der Obereinnehmerei der Staatshauptkasse erledigte Hauptbuchhaltersstelle dem 
Kanzlei-Assistenten Dürr bei der Oberrechnungskammer, ferner 
durch höchste Entschließung vom 22. d. M. das Rektoramt der Landes-Universstät * 
das Studienjahr 1848—49 dem Professor Dr. Volz an der staatswirthschaftlichen Fakultät 
in Tübingen, 
die evangelische Pfarrei Bronnweiler, Dekanats Reutlingen, dem Marrer Frisont 
in Ganslosen, Dekanats Göppingen, und 
die erledigte Oberamtsarztstelle in Blaubeuren dem derzeitigen Verweser derselben, 
Dr. Baur daselbst, gnädigst übertragen, wie auch. 
vermöge höchsten Dekrets vom 24. d. M. den vortragenden Rath bei dem Justiz- 
Ministerium, Ober-Tribunalrath v. Plessen, seinem Ansuchen gemäß, zu dem K. Ober- 
Tribunal gnädigst versetzt. 
C) K. Oberstkammerherrn-Amt und Hofdomänenkammer. 
Verordnung, betreffend die Ueberlassung der Hof= und bofkammerlichen Jagden an die Gemeinden. 
Seine Königliche Majestät haben unter dem 26. d. M. in Beziehung auf die 
Höchstdenselben, als Nutznießer des Hofkammer-Guts und der Kron-Dotation, auf die Dauer 
Höchst Ihrer Regierungs-Zeit, zustebenden Jagdrechte außerhalb der K. Parke, Folgendes 
gnädigst zu verfügen geruht: 
1) Die Hofdomänen-Kammer leistet auf die Ausübung und Benützung desjenigen 
Jagdrechts, welches derselben auf Privat= und auf Gemein deeigenthum zusteht, Ver- 
zicht zu Gunsten dersenigen Gemeinden, deren Bezirken das gedachte Privat= oder Gemeinde- 
Eigenthum angehört. Wo dieses Jagdrecht bisher verpachtet war, treten die genaunten Ge- 
meinden, mit dem Anfange je des nächsten Pachtjahrs, anstatt der Hofdomänen-Kammer in 
die bestehenden Pachtverträge ein; sie beziehen demgemäß die bedungenen Pachtgelder, und 
es geht namentlich das gegen die Pächter vorbehaltene Kündigungsrecht auf die Gemeinden 
über. Wenn bei einem Jagdbezirk mehrere Gemeinden betheiligt sind, so haben sie sich über 
die Vertheilung des Pachtgelds in der Regel nach Verhältniß der Markungsgröße mit einan- 
der zu verständigen; wenn eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande kommt, hat das betref- 
fende Hofcameral-Amt zu entscheiden. 
2) Das Jagdrecht in den eigenen Waldungen und auf den eigenen Feldgü- 
tern der Hofpomänen-Kammer bleibt an diejenigen Gemeinden oder einzelnen Perso- 
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