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nen, welche es bereits gepachtet haben, auf die Dauer der bestehenden Verträge und nach
Maaßgabe dieser Verträge pachtweise überlassen; vorbehältlich der durch veränderte Größe
und Eintheilung des Jagdbezirks etwa nothwendig werdenden neuen Regulirung des Pachtgelds.
3) Das als Bestandtheil der Krondotation bisher an die Civilliste überlassene Jagdrecht
(der Hofjagvbezirk) wird mit Ausnahme K. Parke und sonstiger K. Besttzungen, an die Staats-
Finanzverwaltung am 1. Juli 1848 zurückgegeben; damit dieselbe anderwärtige angemessene
Verfügung darüber, und zwar so weit es sich um Privat- oder Gemeind
handelt, zu Gunsten der im Hofjagdbezirk gelegenen Gemeinden treffen moge.
Ueber einzelne, von Seite des Hofjägermeister-Amts bis daher verpachtete Bezirke der
Hofjagd bleiben die Pachtverträge bis zur vertragsmäßigen Kündigungszeit bestehen, wobeie
diejenigen Gemeinden, deren Grundeigenthum innerhalb solcher Jagdbezirke liegt, nach Maaß-
gabe des Flächengehalts vesselben am Pachtschilling Theil nehmen.
Ueber die Vollziehung dieser königlichen Verordnung werden die betreffenden Behörden
die nöthigen Weisungen ungesäumt erhalten.
Stuttgart den 27. März 1848. Spitzemberg. Ergenzinger.
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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung der Thätigkeit einiger Gemeinde-Beamten in
Bewirthschaftung von Gemeindewaldungen.
Seine Königliche Majestät haben aus Veranlassung der Visitation des Forftbe-
zirks Sulz, vermäge höchsten Dekrets vom 8. d. M. Jnädigst zu genehmigen geruht, daß
die fünf Gemeindevorsteher
Schultheiß Maier in Irslingen,
Schultheiß Bantle in Herrenthierbach,
der resignirte Schultheiß Schweikert in Winzeln,
Stadtschultheiß Frueth in Oberndorf und
Stadtschultheiß Pfäfflin in Sulz,
wegen ihrer Verdienste in Bewirthschaftung von Gemeindewaldungen, wie andurch geschieht,
offentlich belobt werden.
Stuttgart den 16. März 1848. Duvernoy.
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