Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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b) Belobung mehrerer Beamten des Forstbezirks Urach. 
Aus Anlaß der Visttation des Forfbezirks Urach werden mit höchster Ermächtigung vom 
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8. I. M. 
der. Stadtrath und 
der Stadtförster Trost in Reutlingen, 
das Stadtraths-Colleglum in Urach und 
der Schultheiß Brändle in Würtingen, O. A. Urach, 
wegen ibrer Verdienste um die Waldwirthschaft ihrer Gemeinden hiemit offentlich belobt. 
Stuttgart den 18. März 1848. Duvernoy. 
2. Der Regierung des Neckarkreises. 
Bekanntmachung in Betreff des gerichtlichen Verbots einer Druckschrift. 
Da der Criminalsenat des Gerichtshofs für den Reckarkreis durch Beschluß vom 29. 
v. M. die polizeilich verfügte Beschlagnahme der Druckschrift: ., 
„Deutsche Revolution, gesammelte Flugschriften von Carl Heinzen.“ Bern. Druck und 
Verlag von Jenny Sohn 1847. 
wegen ihres den bestehenden Gesetzen, insbesondere den Art. 142, 156, 167 und 284 Ziffer 
2 des Strafgesetzbuchs zuwiderlaufenden. Inhalts für begründet erklärt, und deren Verbrei- 
tung im Inlande hiemit verboten hat; so wird dieß unter Bezugnahme auf den §. 26 des 
Preßfreiheits-Gesetzes vom 30. Jan. 1817 mit dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß von nun an der Verkauf eines jeden Eremplars der fraglichen Schrift in das In- 
und Ausland mit der Geldbuße von 75 fl. und im Wiederholungsfall noch härter geahndet wird. 
Ludwigsburg den 10. März 1848. Für den Verstand 
Klett. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um eine bei der Finanzkammer des Jarxtkreifes erledigte 
Rathsstelle, mit 1500 fl. Gehalt, haben sich bei dieser Finanzkammer, 
2) die Bewerber um die, in der zweiten Besoloungsklasse stehende Oberfoörstersstelle 
zu Söflingen bei der Finanzkammer in Ulm, und 
3) die Bewerber um eine bei der Oberrechnungskammer erledigte Kanzlei-Assi- 
stentenstelle bei der Oberrechnungskammer, je binnen drei Wochen zu melden. 
4) Die Bewerber um die erledigte Kaplanei in Oedheim, Dekanats Neckarsulm, 
welche aus eigenen Gütern, Grundgefällen, Kapitalien, Besoldungen und Gebühren ein stän- 
diges Einkommen von 522 fl. gewährt, mit der Verpflichtung für den Kaplan, sich außer sei- 
nen stiftungsmäßigen Obliegenheiten mit dem Pfarrer in die Pastoration und den Schulbe- 
such im Marrsprengel zu tbeilen, haben ihre Gesuche binnen vier Wochen beim katholischen 
Kirchenrath einzureichen. 6 
Gedruckt bei G. Hasse lhrink. 
 
	        
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