Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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besonderer Ermächtigung erworben und besessen werden kann. Ein Geschütz, welches dieser 
Bestimmung zuwider von einem Andern als dem Fabrikanten besessen, oder von dem Fabri- 
kanten zu einem andern Zweck als den nötbigen Versuchen gebraucht oder zum Gebrauche 
hergegeben wird, unterliegt der Confiscation. 
Art. 2. 
Das Tragen von Schießwaffen ist untersagt: 
1) allen denjenigen Personen, welche der bürgerlichen Ehrenrechte für immer oder für 
eine gewisse Zeitdauer verluflig sind; 
2) den wegen Wilderei und strafbarer Verletzung des Jagdrechts, wegen gewerbsmäßiger 
Verübung von Jagd-Excessen, wegen Landstreicherei, wegen wiederholten Bettelns 
gerichtlich oder polizeilich verurtheilten Personen während der Dauer der Verjährungs- 
zeit der erkannten Strafe; 
3) solchen Personen, welche Feuerwaffen zu Verbrechen oder Vergehen mißbraucht baben 
und aus diesem Grunde durch gerichtliches Erkenntniß des Rechts, Waffen zu tragen, 
für eine gewisse Zeit verlustig erklärt worden find. 
Art. 3. 
Die Strafe des Verlusts des Rechts, Schießwaffen zu tragen, kann von den Gerichten 
bei allen Verbrechen und Vergehen, welche mit Mißbrauch solcher Waffen verübt worden 
sind, auf die Zeit von drei bis fünfzehn Jahren erkannt werden, sofern dieser Verlust nicht 
schon aus andern Gründen für dieselbe Zeitdauer eintritt. 
Art. 4. 
Kinder unter sechszehen Jahren dürfen ohne Erlaubniß und Aufficht der Eltern und 
Vormünder, welche biefür verantwortlich sind, oder der von diesen beauftragten Personen keine 
Schießwaffen tragen oder benützen. — 
Art. 5. 
Das Mitführen von Schießwaffen in öffentliche Versammlungen ist mit Ausnahme obrig- 
keitlich gestatteter Aufzüge untersagt. Ebenso ist es verboten, Schießwaffen in Wirthshäuser 
mitzuführen, wofern nicht der Zweck der Sicherung der Person und des Eigenthums auf 
Reisen oder die Ausübung der Jagd oder die Theilnahme an öffentlichen Schießübungen 
oder an Waffenübungen der Bürgerwachen dieses bedingt. In diesen Fällen haben die 
Besitzer der Waffen oder die Führer der Böürgerwachen für gefahrlose Aufbewahrung der 
Waffen beforgt zu sepn.
	        
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