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Bürger-Auschusses, zur Hälfte aus den Offizieren und Unteroffizieren der Bürgerwachen
genommen werden.
Bei Bürgerwachen, welche aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt sind, beruft der-
jenige Ortsvorsteher, welcher Vorstand des Verwaltungsraths ist, die Geschwornen. Die
Mitglieder der bürgerlichen Collegien werden aus der Gemeinde genommen, welcher der Be-
theiligte angehört. I
Art. 18.
Ausgeschlossen von dem Dienste in den Bürgerwachen sind:
a) das active Militär einschließlich der nicht streitbaren Mitglieder des Armee-Corps und
die Landjäger, mit Ausnahme der Beurlaubten (vergl. Art. 19 d);
b) die angestellten Geistlichen und die Candidaten der Theologie;
IP) diejenigen öffentlichen Beamten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem
Dienste der Bürgerwachen unvereinbar ist; die einzelnen Klassen werden im Wege
der Verordnung bestimmt;
d)) Personen, welche dauernd in einem solchen geistigen oder körperlichen Zustande sich
befinden, daß sie entweder zum Dienste Iin der Bürgerwache untauglich sind, oder nicht
ohne wesentlichen Nachtheil für die Gesundheit sich demselben unterziehen können;
e.) diejenigen, welche des Rechts, Waffen zu tragen, verlustig sind;
f. Personen, welche aus den Bürgerwachen ausgestoßen wurden, für die Zeit, auf welche
die Ausstoßung erkannt wurde.
Art. 19.
Berechtigt aber nicht verpflichtet zum Dienste in den Bürgerwachen sind:
a) die Prinzen des königlichen Hauses;
b) die Mitglieder standesherrlicher Familien;
) Personen, welche das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben und noch dienstfähig sind;
4) beurlaubte Militärpersonen mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten und unbeschadet
ihrer Verpflichtung, dem Rufe zum Eintritt in das Armee-Corps zu folgen;
e) Schüler von höhern Lehranstalten vom achtzehenten Lebensjahre an, unter den von den
Vorstehern der Anstalt im Benehmen mit den Befehlshabern der Bürgerwachen im
einzelnen Falle zu ertheilenden besondern Vorschriften.
Art. 20.
Für die Funktionen der Oberfeldwebel, Fouriere und Spielleute dürfen auch solche Personen,