Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art. 24. 
Die Befehlshaber werden von den Offzieren der Bürgerwachen gewählt und von der 
Regierung bestätigt. Die Versagung der Bestätigung geschieht ohne Angabe von Gründen, 
und es ist eine Beschwerde hierüber unzulässig. 
Alle übrigen Offiziere werden von den Bürgerwehrmännern gewählt. Bei Bürgerwa- 
chen, welche aus mehreren Bataillons bestehen, wählt jedes Bataillon seine Offiziere abge- 
sondert. Dasselbe findet bei besonderen Schützen= Compagnien, berittenen und Artillerie- 
Abthellungen statt. 
Oberfeldwebel, Fouriere und Spielleute werden von dem Verwaltungsrath ernannt. 
Die übrigen Unteroffiziere, so wie ihre Adjutanten, wählen die Befehlshaber unter Rück- 
sprache mit den Offizieren. 
Die Wahl der Offiziere, so wie die Ernennung der Unteroffiziere, mit Ausnahme der 
Oberfeldwebel, Fouriere und Spielleute geschieht für die Dauer von sechs Jahren. Jeder 
Bürgerwehrmann ist verpflichtet, für diesen Zeitraum die Stelle eines Offiziers oder Unter- 
offiziers zu bekleiden. 
Art. 25. 
Alle Angelegenbeiten der Bürgerwache, welche sich nicht unmittelbar auf Waffenübungen 
und Waffendienst beziehen, werden durch Verwaltungsräthe besorgt. Insbesondere gehört in 
ihren Geschäftskreis: · 
a) die Einberufung der zum Dienst verpflichteten Männer nach dem Stande vom 
1. Januar; 
) die Entscheidung über Befreiungen und Ausschließungsgründe; 
Wac) Evidenthaltung des Stands der Mannschaft und der zu Bezahlung von Beiträgen 
in die Corpskassen verpflichteten Orts-Einwobner; 
4) Ernennung eines Rechnungsführers; 
e) Aufficht über die dem Corps gehörigen oder diesem überlassenen Armaturstücke und 
sonstigen Effekten; 
s) Besorgung aller übrigen ökonomischen Angelegenbeiten und Beaufsschtigung des 
Rechnungsführers; 
8) das Erkennen von Strafen wegen Dienstvergehen; 
h) Begutachtung allgemeiner Maßregeln, Anträge auf Beseitigung von Mängeln und 
überhaupt die Wahrnehmung der Interessen der Bürgerwachen. «
	        
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