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Art. 26.
Der Verwaltungsrath besteht aus dem Schultheißen als Verstand, dem Befehlshaber,
einem Offizier, einem Unteroffizier, einem Bürgerwehrmann, je einem Mitgliede des Ge-
meinderaths und Bürger-Ausschusses und einem Fourier als Aktuar.
Bei den aus mehreren Gemeinden combinirten Bürgerwachen wird hinsichtlich des Schult-
heißen und der Mitglieder der bürgerlichen Collegien eine angemessene Reihenfolge unter den
verschiedenen Gemeinden festgestellt; es kann jedoch auch der Schultheiß des Hauptorts blei-
bend zum Vorstande bestimmt werden.
Der Offizier, Unteroffizier und Bürgerwehrmann wird bei Bürgerwachen, welche kein
Bataillon bilden, von sämmtlichen Mitgliedern je auf sechs Jahre gewählt.
Bei größeren Corps wählt jede Classe für sich und zwar so, daß die Wahl des Bürger-
wehrmanns nach Compagnien, die Wahl der Offziere und Unteroffiziere nach Bataillons wechselt.
Die aus dem Gemeinderath und Bürger-Ausschuß zugeordneten Mitglieder werden von
diesen Collegien gleichfalls je auf sechs Jahre gewählt.
Zwischen den aus der Bürgerwache und den aus den Gemeinde-Collegien gewählten
Mitgliedern ist in ver Art eine Reihenfolge einzuhalten, daß je nach drei Jahren die eine
Abtheilung neu ersetzt wird. Die zuerst austretende Abtheilung wird durch das Loos bestimmt.
In Beziehung auf Verwandtschaft und Schwägerschaft ver Mitglieder der Berwaltungs-
räthe gilt dasselbe, was für Gemeinderäthe vorgeschrieben ist. 6
Art. 27. ·
BeigrößerenBürgcnvachenist,wenndasBedürfnißeserheischt,eichermehrung
der Zahl der Mitgliever des Verwaltungsraths und eine Abtheilung vesselben in Commis-
sionen, welche je einen besonderen Verwaltungszweig zu besorgen haben, zulässig.
Art. 28.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Verwaltungsräthe, beziehungsweise einzelner Commis-
fionen, ist die Anwesenhelt von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet der Vorstand.
Mit Ausnahme minder wichtiger Angelegenheiten, welche ver Vorstand und der Be-
fehlshaber allein erlevigen, werden die Geschäfte collegialisch behandelt.
Zu den Verhandlungen steht dem Publikum der Zutritt in so weit offen, als dadurch
die Interessen des Staats und der Bürgerwache nicht beeinträchtigt und einzelne Personen nicht
verletzt werden. Ueber das Vorhandenseyn dieser Voraussetzungen entscheidet der Verwaltungsrath.
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