Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Ausfertigungen des Verwaltungsraths werden von dem Vorstand und dem Be- 
fehlshaber unterzeichnet. 
Art. 29. 
Wer sich durch eine Entscheidung des Verwaltungsraths in einem Rechte verletzt glaubt, 
ist, mit Ausnahme des in Art. 17, Abs. 2 genannten Falls, berechtigt, bei der Kreis-Re- 
gierung Beschwerde zu führen. Die Beschwerde muß binnen fünfzehen Tagen von Eröffnung 
der Verfügung an, schriftlich oder mündlich bei dem Verwaltungsrath vorgebracht werden. 
Art. 30. 
Zur Gültigkeit aller Wahlhandlungen, welche bei der Bürgerwache vorkommen, ist er- 
forderlich, daß mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten erscheinen. Die Leitung der Wahl 
geschicht durch ven nächsten Vorgesetzten unter Beiziehung zweier Urkundspersonen. Die Ab- 
stimmung erfolgt mündlich im Durchgang und wird von dem die Wahl Leitenden oder einer 
der Urkundspersonen zu Protokoll genommen. Das Wahlprotokoll wird, wenn das Resultat 
gezogen ist, versiegelt und darf nur aus erheblichen Gründen und nur in Gegenwart von 
zwei Urkundspersonen eröffnet werden. 
"“ Art. 31. 
Die wesentliche Bewaffnung der --Bürgerwehr besteht in einer leichten Muskete mit Ba- 
jonett und Patrontasche. Die Bewaffnung der Schützen-Compagnien, der berittenen und 
Artillerie-Abtheilungen wird besonders bestimmt. 
Die Kleidung der Bürgerwehr wird einfach, jedoch, so viel möglich, glechförmi 
seyn; ebenso werden die Auszeichnungen der Offiziere und Unteroffiziere auf eine dem Zweck 
entsprechende einfache Weise festgestellt werden. 
Jeder Bürgerwehrmann hat die Ausrüstung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 
Art. 32. 
Nach den Anordnungen der Befehlshaber werden die Bürgerwehrmänner an passenden 
Orten und zu Zeiten, welche für ihre ordentlichen Berufsgeschäfte am wenigsten störend sind, 
im Gebrauche der Waffen, in gemeinsamen Bewegungen u. . f. eingeübt. 
Abgeseben von der Erlernung der Handgriffe und des militärischen Schrittes müssen 
solcher Uebungen nicht mehr als acht im Jahr abgehalten werden. Wirkliche Dienstleistungen 
zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder in Versehung von Wachen kommen 
von dieser Zahl in Abzus, ohne daß aber eine Uebertragung auf das folgende Jahr statt- 
findet.
	        
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