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und zwar zunächst von dem Bezirks-Polizei-Beamten, in dessen Abwesenheit von dem Vor-
stande der Ortspolizei in Anspruch genommen werden. Sobald die requirirende Behörde
das weitere Einschreiten der Bürgerwache für überflüfsig erklärt, hat sich viese sogleich zu-
rückzuziehen.
Art. 37.
In Garnisonsstädten ist der Commandant der Garnison von jedem Ausrücken der Bürger-
wache oder einzelner Abtheilungen, welche mehr als eine Compagnie stark sind, zu benachrichtigen.
Das Ausrücken der Bürgerwachen zu Feierlichkeiten darf nur mit Genehmigung des Orts-
vorstandes geschehen.
Art. 38.
Für die erste Organisation der Bürgerwehr wird in jeder Gemeinde von dem Gemeinde=
rath eine Commission niedergesetzt, welche nach den örtlichen Verhältnissen aus Mitgliedern
der Gemeinde-Collegien oder auch aus sonstigen geeigneten Männern, namentlich aus Mit-
gliedern der bisherigen Bürger-Milizen besteht. Die Organisation erfolgt unter Leitung des
Ministeriums des Innern.
Die bisherigen Bürger-Milizen haben sich aufzulösen uud es treten ihre Mitglieder nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes in die Bürgerwehr ein.
Art. 39.
Alle früheren, nicht ausdrücklich vorbehaltenen Bestimmungen über den Besttz, das Tra-
gen und den Gebrauch von Schießwaffen, namentlich die Verordnung vom 23. Januar 1817,
das General-Rescript vom 10. October 1765 über das Schießen zur Herbstzeit und die
Verordnung vom 24. April 1818 über das Schießen am Frohnleichnamsfest, so wie alle
älteren Gesetze über Scheibenschießen und Schützen-Gesellschaften find aufgehoben.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 1. April 1848.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy. ' Auf Befehl des Königs,
für den Staats-Secretär, der Geheime-Legationsrath:
Mauceler.
Den 23. März wurden die Register zu den Rechts- Erkenninissen von 1847, und den 24. desselben
Monats die Rechts-Erkenntnisse vom Monat Januar d. J. ausgegeben.
Gedruckt bei G. Hasselhrink.