Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

126 
K. 4. 
Die Organisations-Commission prüft sofort das Gesammt-Verzeichniß der zum Eintritt 
in die Bürgerwache verpflichteten oder angemeldeten Männer und schließt dasselbe ab. 
Wird die Verpflichtung zum Eintritte bestritten, oder der Eintritt gegen die Ansscht 
der Commission verlangt, so bleibt die Entscheidung ausgesetzt und die betreffende Person 
wird vorläufig aus dem Verzeichnisse weggelassen. 
S. 5. , 
Ergibt sich nach genommener Uebersicht, daß die Zabl der zum Dienst in die Bürgerwehr 
verpflichteten Einwohner einer Gemeinde weniger als vierzig Mann von allen Altersklassen 
beträgt, so hat sich die Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde zu Bildung einer ge- 
meinschaftlichen Bürgerwache zu vereinigen. Diese Vereinigung kann von den Gemeinde- 
Eollegien benachbarter Gemeinden auch dann beschlossen werden, wenn die Zahl der in der 
einzelnen Gemeinde vorhandenen dienffpflichtigen Einwohner vierzig übersteigt. In beiden Fällen 
treten, von dem Zeitpunkte des Abschlusses des Verzeichnisses der Bürgerwehrmänner der 
einzelnen Gemeinden an, die Organisations-Commisstonen zusammen und bilden sortan ein 
Collegium. 
Auf den Wunsch der betheiligten Gemeinden haben die Bezirks-Polizeibeamten die Ver- 
bandlungen über die Bildung solcher zusammengesetzten Bürgerwachen zu leiten. 
K. 6. 
Aus der Gesammtzahl der Bürgerwehrmänner werden diejenigen, welche zu Merd zu 
dienen wünschen, ausgesondert, falls ihre Zahl dreißig Mann übersteigt. 
Im Uebrigen setzt die Organisations-Commission die Zahl der Bataillons (Banner) 
und Compagnien fest, in welche die Bürgerwache sich abtheilen soll. 
Nach Art. 21 des Gesetzes über die Volksbewaffnung besteht die erste geschlossene Ein- 
heit Einer Bürgerwache aus der Compagnie, welche eine Stärke von mindestens vierzig bis 
zu höchstens einhundert und fünfzig Wehrmännern haben kann. Die mittlere, eigentliche 
Normalstärke der Compagnie ist die von einhundert Wehrmännern. Wenn die Bür- 
gerwache einer Gemeinde einhundert und fünfzig Mann übersteigt, so werden daraus zwei 
Compagnien gebildet, so daß jede derselben mindestens beiläufig sechs und siebenzig Wehr- 
männer enthält. Wenn dagegen die Bürgerwache einer Gemeinde nur die Zahl vierzig 
erreicht, so wird sie zwar auch noch als ein geschlossenes Ganzes betrachtet, welches aber in 
diesem Falle eigentlich nur eine halbe Compagnie oder einen Zug ausmacht, und auch nur 
die diesem Verhältnisse angemessenen Stellen erhält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.