Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Normalstärke eines Bataillons bestebht in vier Compagnien. Nach Maaßgabe 
der Verhältnisse kann jedoch die Zahl derselben bis auf sieben steigen. 
Aus acht Compagnien werden zwei Bataillons gebildet. 
Eine Compagnie wird in die folgenden Theile gegliedert: 
2 Züge, 
4 Sectionen, 
8 halbe Sektionen, welche als eben so viele Obermannschaften gelten. 
Der Eintbeilung in Bataillons (Banner) sind die Wohnbezirke zu Grund zu legen. 
Die sämmtliche Mannschaft aller zur Bürgerwehr verpflichteten Jahresklassen einer Ge- 
meinde wird bei der Formation ohne Rücksicht auf den Alters-Unterschied in Bataillons 
eingetheilt. In Betreff der Zuziehung zu dem Wachdienste kann jedoch für die hböchsten 
Altersklassen eine angemessene thunliche Berücksichtigung Statt finden. Zu diesem Zwecke 
können die Compagnien nach Altersklassen abgetheilt werden. " 
S. 7. 
Wenn sich eine Zahl von Bürgerwehrmännern für die Bildung einer Artillerie-Com- 
pagnie erklärt hat, so ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die übrigen Compagnien auch 
nach dem etwaigen Austritt der Artilleristen die gehörige Stärke behalten. 
Da übrigens erst durch eine Vereinigung von vier Geschützen eine Verwendbarkeit von 
entsprechender bedeutender Wirkung erlangt wird, und da zu vier Geschützen verhältnißmäßig 
mindestens eine Stärke von zweitausend Wehrmännern gehört, so ergibt es sich von selbst, daß 
die Bildung einer Artillerie-Compagnie sich nur ausnahmsweise für die hinreichend volkreichen 
Städte eignet. 
5. 8. 
Ist die Zahl der Bataillons (Banner) und Compagnien festgesetzt, so erfolgt die wirk- 
liche Eintheilung der Bürgerwehrmänner. 
Zu diesem Zweck werden sämmtliche Mitglieder der Bürgerwehr, außer der berittenen 
Abtheilung, zusammenberufen und in Compagnien ausgeschieden. 
Wo mehrere Bataillons (Banner) zu bilden sind, geschieht die Zusammenberufung ba- 
taillonsweise. · « 
Mitglieder öffentlicher Schützen-Gesellschaften, welche als Schützen Dienste zu leisten 
bereit sind, sind in besondere Abtbeilungen zu vereinigen, so weit nicht militärische Rücksichten 
oder sonstige Verhältnisse eine andere Eintheilung räthlich machen. 
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