Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

128 
Desgleichen sind, soweit es thunlich ist, die bisherigen Mitglieder uniformirter Bürger- 
Milizen in besondere Compagnien einzutheilen. 
S. 9. 
Nach erfolgter Eintheilung in Compagnien wird zur Wahl der Offziere geschritten. 
Die Compagnie-Stellen sind folgende: 
1 Hauptmann, 
2 Lieutenants, Zugführer, 
1 Oberfeldwebel, 
2 Feldwebel, 
8 Obermänner, 
2 Tambours. 
Ein Bataillonsstab besteht aus: 
1 Bataillons-Commandanten, 
1 Adjutant-Lieutenant, 
1 Adjutant-Feldwebel, zugleich Fourier, 
1 Bataillons-Tambour, 
1 Büchsenmacher, als Waffen-Inspektor, 
1 Arzte (bei dem Ausrücken). " 
Die berittenen Abtbeilungen wählen ihre Offiziere für sich, ebenso die etwa gebilveten 
besonderen Schützen-Compagnien. 
Alle übrigen Offiziere, mit Ausnahme des Befehlshabers der ganzen Bürgerwehr, wer- 
den von sämmtlichen, nicht zu den abgesonderten Abtheilungen gehörigen Bürgerwehrmännern 
gewählt, und nur an der Wahl von Bataillons-Commandanten haben auch die etwa in be- 
sondere Compagnien vereinigten Schützen Theil zu nehmen. 
Jeder Wähler benennt für die einzelnen Stufen der Bataillons-Commandanten, der 
Hauptleute und der Zugführer die erforderliche Zahl von Bürgerwehrmännern ohne Be- 
schränkung auf die Angehörigen der Bataillons. Auch können solche Männer gewählt wer- 
den, welche zum Eintritt in die Bürgerwachen berechtigt sind, ohne sich bisher dafür ausge- 
sprochen zu haben. 
Bei Bürgerwachen, welche mehrere Bataillone bilden, wählt jedes Bataillon für sich. 
Die Wahl geschieht unter Leitung eines Mitglieds der Organisations-Commission mit 
Beiziehung zweier Bürgerwehrmänner nach Maasgabe des Art. 30 des Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.