Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Wenn berittene Abtheilungen ganz oder überwiegend aus solchen Bürgern bestehen, 
welche schon bisher eine Abtheilung zu Merd bildeten, so kann sich die Mehrheit darüber 
vereinigen, die bisherigen Offiziere als neugewählt anzuseben, vorausgesetzt, daß die Zahl 
derselben den von der Organisations-Commission festgesetzten Normen entspricht. 
Zur Erleichterung der Wahl ist, wenigstens in größeren Gemeinden, den Bürgerwehr- 
männern ein Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder der Bürgerwache mitzutheilen. 
8. 10. 
Sobald die Offiziere bestimmt sind, nehmen diese unter Leitung eines Mitglieds der 
Organisations-Commission, welches aus der Commission zwei Urkundspersonen beizieht, die 
Wahl des Befehlshabers vor. 
Die Bestätigung des Gewählten wird, mit Ausnahme der Befehlshaber der Gemeinden 
erster Classe, für diesesmal den Bezirksämtern übertragen, welche nach gewissenhafter Prüfung 
der persönlichen Eigenschaften des Vorgeschlagenen die Wahl zu bestätigen oder eine neue 
Wahl anzuordnen haben. 
In Gemeinden erster Classe haben die Organisations-Commissionen dem Ministerium 
des Innern die Wahl des Befehlshabers zur weiteren Einleitung mit gutächtlicher Aeußerung 
anzuzeigen. 
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Der bestätigte Befehlshaber theilt die Hauptleute und Zugführer unter die einzelnen 
Compagnien aus, wobei darauf zu sehen ist, daß sie in den Bezirken der betreffenden Ba- 
taillons (Banners) wohnhaft sind. « 
Weiter nimmt er die Bestellung der Unteroffziere unter Rücksprache mit den Offizieren 
vor, wobei ihm unbenommen ist, die Wünsche der einzelnen Compagnien zuvor zu vernehmen. 
K. 12. 
Sobald dieses geschehen ist, wird der Verwaltungsrath bestellt. Wo die Bürgerwache 
aus mehreren Bataillons besteht, wird die in Art. 26 des Gesetzes genannte Zahl der Mit- 
glieder mit Ausnahme des Vorstands, des Befehlehabers und des Aktuars, nach der Zahl 
der Bataillons vervielfacht, und eine Abtheilung des Verwaltungsraths in Sectionen vorge- 
nommen. 
Mit der Bestellung des Verwaltungsraths ist die Aufgabe der Organisations-Commis- 
sionen beendigt. Der Verwaltungsrath aber hat zunächst die Bestellung der Oberfeldwebel, 
Fouriere und Spielleute im Wege besonderer Uebereinkunft vorzunehmen.
	        
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