Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Art. 9. 
Das von dem Wahl-Commissär zu führende und von den Urkundspersonen zu beglau- 
bigende Protokoll enthält neben Zeit und Ort und dem Namen der Urkundspersonen nur 
die Zahl der aus jeder Gemeinde an Einem Tage abstimmenden Wähler im Ganzen und 
etwaige, bei der Wahlhandlung vorgekommene, auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende 
Vorfälle. 
Am Schlusse eines jeden Tages der Wahl, die in der Regel bis Abends sieben Uhr 
fortzusetzen ist, werden die abgegebenen Stimmen in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte 
der Urkundspersonen (Art. 6) aufgenommen und das Ergebniß der Wahl von dem Com- 
missär und den Urkundspersonen beglaubigt. 
Art. 10. 
Wenn die erschienenen Wahlmänner aller Gemeinden eines Wahlbezirkes abgestimmt haben, 
vereinigen sich die Commissäre in den in dem beiliegenden Verzeichnisse genannten Orten 
und tragen die Ergebnisse der einzelnen Wahlen, unter Beiziehung von je vier Mitgliedern 
des Gemeinderaths und des Bürger-Ausschusses jener Orte, zusammen. 
Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und der Bürger-Ausschüsse, welche als Urkunds- 
personen an den einzelnen Wahlen Theil genommen haben, steht es frei, bei der Stimmen= 
Abzählung gegenwärtig zu seyn. 
Ueber viese Verhandlung wird ein kurzes Potokoll aufgenommen, welches nebst ven 
versiegelten Wahlzetteln, den Wahlmänner-Listen und den Protokollen über die vorgenommenen 
Wahlhandlungen in die Registratur der Gemeinde, in deren Sitz das Resultat der Wahl 
gezogen wurde, niedergelegt wirv. 
Für den Gewählten wird von den Wahl-Commissären eine Legitimations-Urkunde aus- 
gefertigt. 
Die letztere wird von den Wahl-Commissären und den zum Zusammentragen der Stim- 
men beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnet, dem Ministerium des Innern zur Beglau-
	        
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