Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

165 
W 23. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
Dienstag den 18. April 1818. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten. 
Dienst-Erledigung. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese, 
betrefsend die Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu vollständiger Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten verord- 
nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimen-Ratbs und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
A. Lehens= und Grundberrlichkeits-Verband. 
Art. 1. 
Alle aus dem Lehen= und Grundberrlichkeits-Verband entspringenden bäuerlichen Lasten 
sind, unter Aufhebung dieses Verbandes selbst, abzulösen (vergl. jedoch Art. 8). Dasselbe 
findet in Beziehung auf den Blutzehnten statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.