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Die Auflegung neuer Grundlasten und die Bildung neuer Bauerlehen ist und bleibt
unstatthaft.
Art. 2.
Für die aufzuhebenden Gefälle werden die Berechtigten durch Geldkapitalien ent—
schaͤdigt, welche, sofern sie von den Verpflichteten nicht früher abbezahlt werden, in Zeit—
renten nach einem Zinsfuß von vier vom Hundert längstens binnen einer fünfundzwanzig-
jährigen Tilgungszeit zu entrichten sind.
Diese Zeitrenten sind von dem Besitzer des früher verpflichteten Grundstücks abzube-
zahlen, und genießen das Vorzugsrecht von Realrenten (Prioritätsgesetz vom 15. April
1825, Art. 4).
Art. 3.
Die Gemeinden fund berechtigt, die Entschädigung für sämmtliche auf der Markung
haftende Grundlasten oder für einzelne Arten derselben zu übernehmen und in bestimmten
jabrlichen Leistungen abzutragen. In diesem Fall treten die Gemeinden den einzelnen
Pxflichtigen gegenüber in die Entschädigungs-Forderungen des Berechtigten ein.
Bei Blutzehnten bat diese Vertretung durch die Gemeinde nothwendig stattzufinden,
wenn die Verpflichtung nicht blos auf einzelnen Hofgütern ruht.
Art. 4.
Im Namen und auf Kosten des Staats tritt zwischen die Pflichtigen und die Privat-
berechtigten, so wie diejenigen öffentlichen Körperschaften, welche diese Vermittlung anrufen,
eine Ablösungskasse, an welche die Entschädigungs-Ansprüche jener Berechtigten übergehen,
wogegen sie denselben vierprocentige Obligationen in runden Summen auf den Inhaber
oder auf den Namen ausstellt.
Die unter die Aufsicht des Finanz-Ministeriums und der Ober-Rechnungskammer ge-
stellte Kasse wird auf Kosten des Staats verwaltet und hat für den Einzug der ihr über-
wiesenen Zeitrenten möglichste Sorge zu tragen.
Für Verluste, welche durch die Untreue der Beamten entstehen, haftet die Staats-
kasse, vorbehältlich des Regresses an den Schuldigen. In Beziehung auf alle sonstigen Aus-
fälle übernimmt der Staat keine Garantie; vielmehr werden Verluste dieser Art von der
Gemeinschaft der Berechtigten nach dem Verhältniß ihrer Forderungen getragen.