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Art. 5.
Die Obligationen der Ablösungskasse werden in fünf Serien getheilt, und es erhält
ieder Berechtigte so viel möglich aus jeder Serie gleich viel Obligationen. Summen unter
hundert Gulden zahlt die Kasse baar aus.
Sämmtliche Obligationen der Kasse sind auf Einen Termin zu verzinsen.
Art. 6.
Von den jährlichen Einnahmen werden zunächst die Jahreszinse bestritten, sodann wer-
den die für Summen unter Einhundert Gulden der Kasse geleisteten Vorschüsse zurückbezahlt;
der Ueberrest aber wird zu Ablösung von Obligationen in der Art verwendet, daß die ab-
zulösenden Obligationen nach dem Vorrang der Serien durch das Loos bestimmt werden.
Art. 7.
Mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, dem 18. April, sind alle in Art. 1
genannten Gefälle, so weit sie Privatberechtigten angehören, so wie der Lehensverband gegen-
über von Privatberechtigten aufgehoben; wie auch von diesem Zeitpunkte an die Gegen-
leistungen der Berechtigten aufhören. Die Verzinsung der Ablösungs-Kapitalien beginnt
von demselben Tage an.
Ständige Grundabgaben haben die bisherigen Gefällpflichtigen auf Abrechnung ihrer
Ablösungs-Schuldigkeiten vorläufig in dem früberen Betrag an die Ablösungskasse fort zu
entrichten; bei unständigen Abgaben steht ihnen frei, auch vor Bestellung der Ablösungs-
summen, Abschlagozahlungen an die Ablösungskasse in beliebiger Größe zu machen.
Art. 8.
Die Gefällpflichtigen und Lehensleute des Staatskammerguts, der Hof-Domänenkammer,
der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Koörperschaften und Kirchenpfründen sind berechtigt,
die Aufhebung des Lehens= und Grundherrlichkeits-Verbands unter denselben Bedingungen,
wie die Gefällpflichtigen der Privatberechtigten zu verlangen. Umgekehrt haben aber auch
sene Verwaltungen die Befugniß, die Ablôsung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.
In beiden Fällen erfolgt die Aufhebung der Grundlasten und des Lehens= und Grund=
herrlichkeits-Verbands sofort mit der Anmeldung zur Ablösung. Von dlesem Zeitpunkte an
wird aber die Abgabe im bisherigen Betrage auf Abrechnung des Ablösungs-Kapitals fort
entrichtet.