Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Finanz-Verwaltung und die Hof-Domänenkammer beziehen die festgestellten Zeit- 
renten unmittelbar; den Verwaltungen öffentlicher Körperschaften und Kirchenpfründen ift 
unter Genehmigung der Aufsichts-Behörden gestattet, die Vermittlung der Ablösungskasse 
anzurufen. 
Art. 9. 
Das Entschädigungs-Kapital beträgt bei allen Arten von Besitz-Veränderungs-Gebühren, 
bei Theilgebühren und bei Blutzehnten das Zwölffache, bei Gülten, Zinsen und allen 
übrigen Arten von Grundabgaben und Leistungen das Sechzehnfache des durchschnittlichen 
Jahresertrags nach Abzug des Verwaltungs-Aufwandes. 
Art. 10. 
Bei Ermittlung des jährlichen Betrags der Besitz-Veränderungs-Gebühren wird nach 
den Grundsätzen der Königlichen Verordnung vom 13. September 1818 je auf fünfund- 
zwanzig Jahre Eine Besitz-Veränderung und zwar ohne allen Unterschied angenommen, und 
Hinsichtlich der Größe der Gebühr ein Durchschnitt aus den letzten fünfundssiebenzig Jahren, 
so weit dieses aber nicht möglich ist, eine billige Schätzung zu Grunde gelegt. 
Der Werth von Frohnen bleibt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Okteber 
1836 festgesetzt. 
Art. 11. 
Bei Berechnung des Werths von Naturalien werden folgende Sätze angenommen: 
1 Scheffel Kernen . 9 fl. 36 kr. 
1 — Waizen, Erbsen, Linsen, Welschtorn . 8fl. — 
1 — Mühlfrucht ... . 7fl.12kr. 
1 — Roggen, Ackerbohhen 6 fl. 24 kr. 
1 — Gerste, gemischtes en . 5 fl. 36 kr. 
1 — Weickeen ..... 4 fl. 48 kr. 
1 — Dinrkeel 4 fl. — 
1. — Elinkorn und Ehmenrr 3fl. 12 kr. 
1 — Habkbker 2 fl. 40 kr. 
1 Wanne Heun. . 8fl. 48 kr. 
1 Fuder Stroh.. 8fl. —
	        
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