Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

173 
24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Soonntag den 23. April 1848. 
Inhalt. 
Könligliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Ertheilung einer Amnestie für Forst- und Jagd- 
vergehen. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departemenks. Bekanntmachung, betreffend, die Erercir-Vorschrift für die Bürgerwehr. 
— Bekanntmachung der zu akademischen Studien für befähigt erklärten Jünglinge. — Bekanntmachung, be- 
treffend eine Erläuterung des Sinnes des Art. 9 des Gesetzes über Befreiung des Bodens von den darauf 
ruhenden Lasten. 
Dleust- Erledlgungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend die Ertheilung einer Amnestie für Forst= und Jagdvergehen. 
Wilhem, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Berücksichtigung der bedrängten Lage, welche in der leßtverflossenen Zeit durch die 
Theurung der Lebensmittel für die ärmere Classe der Staats-Angebörigen veranlaßt worden 
ist und zuletzt in Verbindung mit politischer Aufregung die Begriffe von Recht und Ordnung 
da und dort verwirrt hat, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gehei- 
men-Raths: 
S. 1. 
Sämmtliche vor dem heutigen Tage wegen Vergehen gegen die Forstgesetze erkannten 
Freiheits- Strafen und Geldbußen, welche in die Staatskasse fließen, werden, soweit sie
	        
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