Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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B) Dienst-Nachrichten. 
Durch höchste Entschließung vom 7. d. M. wurde der katholische Pfarrer Miettinger 
in Haslach, Dekanats Leutkirch, auf die Parrei Goßbach, Dekanats Deggingen, versetzt. 
Durch höchste Entschließung vom 12. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
den General-Superintendenten von Ludwigsburg, Prälaten v. Heermann, seinem Ansu- 
chen gemäß wegen vorgerückten Alters, unter gnädigster Anerkennung seiner vieljährigen 
treugeleisteten Dienste, in den Ruhestand versetzt, 
die erledigte evangelische Pfarrei Nordhausen, Dekanats Brackenheim, dem Pfarrver- 
weser Stoll in Scheinbach, Dekanats Blaufelden, und 
die erledigte evangelische Pfarrei Zwerenberg, Dekanats Calw, dem Helfer Hiller in 
Liebenzell, desselben Dekanats-Bezirks, gnädigst übertragen, auch 
den evangelischen Pfarrer Jordan in Essingen, Dekanats Aalen, seinem Ansuchen ge- 
mäß wegen andauernder Krankheit, mit dem Vorbehalt seiner Wiederanstellung im Fall der 
Genesung, in den Ruhestand zu versetzen geruht. 
Seine Königliche Majestät haben vermäge höchster Entschließung vom 17. d. M. 
auf ihr Ansuchen den Commandanten des fünften Infanterie-Regiments, Obersten v. Suckow, 
wegen leidender Gesundheit als dienstuntüchtig in den Ruhestand zu versetzen, und nachste- 
bende Offiztere in das Ehren-Invaliden-Corps aufzunehmen geruht: 
den Commandanten des dritten Reiter-Regiments, Obersten v. Rantzau, wegen kör- 
perlichen Gebrechens, 
den Bataillons-Commandanten im siebenten Infanterie-Regiment, Oberstlicutenant 
v. Soden, und 
den Bataillons -Commandanten der reitenden Artillerice, Major v. Binder, wegen 
Kränklichkeit. 
Ferner haben Seine Königliche Majestät unter demselben Tage den beurlaubten 
Rittmeister v. Forstner des zweiten Reiter-Regiments bis auf Weiteres diesem Regimente 
aggregirt, und 
die unter dem 10. d. M. stattgehabte Ernennung des vormaligen Lieutenants Rueff 
zum Lieutenant im achten Jnfanterie-Regiment auf dessen Ansuchen aufgehoben, wornach dieser 
Ernennung keine weitere Folge zu geben ist, wie auch
	        
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