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gerwehrmänner der einzelnen Gemeinden oder Bezirke werden deßhalb zweckmäßiger Weise
sich zu gemeinschaftlichen Bestellungen ihres Bedarfs vereinigen, wenn nicht etwa Gemeinde-
oder Amtspflegen die Vermittlung übernehmen.
Die Befeblshaber sämmtlicher Bürgerwachen werden angewiesen, die Exercir= Uebungen
der Bürgerwehr-Mannschaft nach jener Vorschrift vornehmen zu lassen, und dabei die Bestim-
mung des Art. 32 des Gesetzes über die Volksbewaffnung, wonach die Uebungen zu Zeiten,
welche für die ordentlichen Berufsgeschäfte der Mannschaft am wenigsten störend sind, abge-
halten werden sollen, genau zu beachten.
Stuttgart den 17. April 1848. Bangold.
B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesene.
Des K. Studienrathe.
Bekanntmachung der zu akademtschen Studien für befähigt erklärten Jünglinge.
In Folge der am 11. ff. d. M. vorgenommenen Vorprüfung für die akademischen
Studien find von den dabei erschienenen 62 Candidaten wegen unzureichender Kenntnisse
von dem Studium der Rechtswissensch ft 9—9
— — — — Regiminalwissenschaft 3.
— — — — Nediein und höhern Chirurgie. 7.
— — — — Cameralwissenschaft 1.
— — — — Forstwissenschaft 1.
— — — — Philologie 1.
zuruͤckgewiesen, folgende aber zu Ungers täts-Studien für befähigt rrklärt worden-
I. Zum Studium der Rechtswissenschaft.
1) Bauer, Carl Friedrich, Sohn des Kreismedicinalraths in Reutlingen.
*2) Deck, Gustav Wilhelm Julius, Oberamtspfleger in Ellwangen.
3) Gärtner Occar, Sohn des 1 Professors der Chlrurgie in Tübingen.
4) Gös, Julius, Sohn des pensionirten Dekans in Aalen.
5) Härlin, Theodor Ludwig, Sohn des Finanzrathe in Ludwigsburg.
6) Holland, Julius Eduard, Sohn des 1 Ober-Justiz-Prokurators in Tübingen.