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2) auf die weiteren ehelichen Descendenten männlichen Geschlechts mit gleichen Renten-
Theilen, so wie
3) nach etwaigem Erlöschen der ehelichen männlichen Descendenz für seine ehelichen
Nachkommen weiblichen Geschlechts, unter Bevorzugung des männlichen Geschlechts,
und in gleicher Weise
in Ermanglung eigener Descendenz für die Kinder zweiter Ehe seiner Mutter
Caroline, geb. Gräfin v. Normann unr des General-Majors Freiherrn Friedrich
v. Lützow, als ein unveräußerliches und untheilbares Stammgut erklärt worden ist,
auf welches nur in den eußersten Nothfällen oder wegen Ankaufs von das Stamm-
gut vergrößernden Objekten unter Zustimmung sämmtlicher die Stammlinien reprä-
sentirenden Agnaten und unter Einwilligung der Vormunyschafts-Behörde, Namens
der Minderjährigen, so wie unbedingt zur Ablösung von Stammrenten, Schulden
aufgenommen werden dürfen,
in Folge der K. Declaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Ritterschaft vom
8. December 1821 und vom 24. Oktober 1825, unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten,
und namentlich der bereits darauf haftenden Pfandrechte, die gerichtliche Bestätigung ertheilt
worden ist.
Tübingen den 23. März 1848. Hufnagel.
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8) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verleihung eines Einführungs-Patents an C. L. Köster in Mannheim auf einen Ap parat
für Leuchtgasbereitung.
Seine Könligliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 26. v. M.
dem C. L. Köster in Mannheim auf den von ihm dargelegten- Apparat für Leuchtgasbe-
reitung vurch gleichzeitige Destillatlon der Steinkohlen und des Steinkohlen= Theers ein
zehenjähriges Einführungs-Patent gnädigst verliehen; was hiemit, unter Beziehung auf den
stebenten Abschnitt der revidirten Gewerbeordnung und das Gesetz vom 29. Juni 18402, be-
kannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. Mai 1848. Duvernoy.